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Wohnungsgeberbestätigung

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Am 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an- bzw. umzumelden.

Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug, um Scheinanmeldungen zu erschweren. Dafür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum sowie Angaben zum Eigentümer der Wohnung. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist bei jedem Einzug in eine Wohnung erforderlich. Einzige Ausnahme stellt der Bezug in die bereits bestehende Wohnung eines Ehegatten dar.

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis (Mietvertrag) zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, gibt eine Eigenerklärung bei der Meldebehörde ab. Die Vorlage eines Miet- oder Kaufvertrages ersetzt nicht die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung.










wichtige Dokumente:

Pfeil rechts Wohnungsgeberbestätigung




leer
Birgit Lutz
04261 71 137
04261 71 299
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Erdgeschoss, Altbau
Zimmer: E.12
Kerstin Monsees
04261 71 139
04261 71 299
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Erdgeschoss, Altbau
Zimmer: E.12
Michelle Hoffmann
04261 71 138
04261 71 299
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Erdgeschoss, Altbau
Zimmer: E.12
Vanessa Bruns (Abteilungsleiterin)
04261 71 136
04261 71 299
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Erdgeschoss, Altbau
Zimmer: E.12
Jennifer Eberhard
04261 71 136
04261 71 299
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Erdgeschoss, Altbau
Zimmer: E.12
Pfeil rechts Meldeamt
Pfeil rechts Ordnungsamt
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Stadt Rotenburg (Wümme)

Große Str. 1
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon:
(04261) 71 0
Email:
stadt@rotenburg-wuemme.de

Allgemeine Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis: Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.

Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr

© Stadt Rotenburg (Wümme)

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