Interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG
Die Kommunen Niedersachsens sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten. Sie dienen Menschen, die bei der Kommune tätig sind und dabei Gesetzes- oder Vorschriftenverstöße beobachten, zur Meldung dieser Sachverhalte. Auf Grundlage einer Meldung kann Klärung herbeigeführt und mit geeigneten Maßnahmen reagiert werden. Die rechtliche Grundlage dafür hat der Niedersächsische Landtag am 14. Dezember 2023 geschaffen: Mit dem Beschluss über das Hinweisgebermeldestellengesetz setzte er Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes und die europäische Hinweisgeberrichtlinie um. Das Ziel der Gesetze ist der Schutz von Menschen, die auf Verstöße in Behörden und Unternehmen hinweisen.
Wer im Dienst bei der Stadt Rotenburg (Wümme) Verstöße feststellt, kann sich an die zuständige interne Meldestellen richten. Der Vorgang soll unter dem Hinweisgeberschutzgesetz so gestaltet sein, dass Hinweisgebende keine Nachteile befürchten müssen. Berufliche Konsequenzen, beispielsweise Abmahnungen oder Kündigungen, dürfen sich aus einer solchen Meldung nicht ergeben. Sollten Hinweisgebende jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Verstöße machen, dann gilt dieser Schutz nicht.
Fragen und Antworten rund um die Interne Meldestelle
Hinweise zur Nutzung der Meldestelle
Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden. Sie stellt auch kein ergänzendes Rechtsmittel im Rahmen von Verwaltungsverfahren beziehungsweise gerichtlichen Verfahren dar. Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten. Sollten Sie Hinweise auf andere Verstöße haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen. Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.
Wann ist die Meldestelle zuständig?
- Verstöße, die strafbewehrt sind,
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Dazu gehören unter anderem:
- Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Sicherheit im Straßenverkehr,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
- Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- Verbraucherrechte und der Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
- Sicherheit in der Informationstechnik.
- Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte, und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.
Wo ist die Meldestelle angesiedelt?
Die Stadt hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, im Folgenden Ministerium genannt, mit Aufgaben der Internen Meldestelle betraut. Diese Aufgaben umfassen folgende wesentliche Punkte:
- Betrieb der Meldekanäle: Das Ministerium betreibt verschiedene Meldekanäle, über die Sie Hinweise auf Rechts- und Regelverstöße einreichen können. Die Meldekanäle sind unter Punkt „Wie melde ich einen Hinweis“ aufgeführt.
- Entgegennahme und Prüfung von Meldungen: Das Ministerium ist verantwortlich für die Entgegennahme Ihrer Meldungen und wird Ihnen eine Eingangsbestätigung zukommen lassen. Zudem prüft das Ministerium, ob die gemeldeten Verstöße in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fallen.
- Weiterleitung der Meldungen: Wenn eine Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt, wird das Ministerium diese unverzüglich an die Stadt zur weiteren Bearbeitung weitergeben. Sie werden über den Status Ihrer Meldung informiert.
- Abschluss des Verfahrens: Sollte eine Meldung nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, wird das Ministerium das Verfahren abschließen und sowohl Sie als auch die Stadt darüber informieren.
Welche Aufgaben hat die Stadt
Trotz der Übertragung von Aufgaben an das Ministerium bleibt die Stadt in der Verantwortung, die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
Prüfung der Meldungen: Nach der Abgabe der Meldung durch das Ministerium an die Stadt wird diese die Stichhaltigkeit der Meldung prüfen und mit Ihnen Kontakt halten, um gegebenenfalls weitere Informationen zu erfragen.
- Ergreifung von Folgemaßnahmen: Die Stadt ergreift angemessene Maßnahmen, um festgestellte Verstöße abzustellen und wird Ihnen eine Rückmeldung geben.
- Abschluss des Verfahrens: Die Stadt schließt das Verfahren ab, wenn die eingegangene Meldung nicht stichhaltig ist, die internen Ermittlungen der Stadt oder die weiteren Folgemaßnahmen abgeschlossen sind und teilt der hinweisgebenden Person den Abschluss des Verfahrens mit.
Wo melde ich mich, wenn ich einen Hinweis geben möchte?
Für die Abgabe eines Hinweises stehen Ihnen folgende Meldekanäle zur Verfügung:
Per E-Mail an: meldestelle.kommunen@mi.niedersachsen.de
Per Telefon: +49 511 120 17000
Per Post mit dem Vermerk "vertraulich" an:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Interne Meldestelle -
Postfach 2 21
30002 Hannover
Wann nutze ich die interne Meldestelle, wann die externe?
Meldungen über Verstöße können sowohl über die interne als auch über die externe Meldestelle gemacht werden. Sollte der Sachverhalt intern geklärt werden können, bitten wir um Nutzung der Internen Meldestelle. Sie tragen somit dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität der Verwaltung der Stadt zu sichern und regelkonformes Verhalten in der Behörde zu stärken sowie für ein faires Miteinander zu sorgen. Auch nach der Abgabe eines internen Hinweises bleibt die Möglichkeit eines (weiteren) externen Hinweises bestehen.
Die Externe Meldestelle ist angesiedelt beim Bundesamt für Justiz und erreichbar unter diesem Link.
Wie geht es nach dem Eingang des Hinweises weiter?
Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen durch die Meldestelle des Ministeriums bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch die Interne Meldestelle. Sie werden anschließend durch den die Stadt über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Wie sicher sind meine Daten?
Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein, gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.
Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle und beschleunigt das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises. Die Interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Hinweise.
Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie damit ein, dass wir diese Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.