Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten der Stadt Rotenburg (Wümme) (Kindertagesstättengebührensatzung)
Veröffentlicht am: 20.12.2024 (Amtsblatt f. d. LK ROW v. 31.12.2024)
4 A 03
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten der Stadt Rotenburg (Wümme) (Kindertagesstättengebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 NKomVG, § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie des § 22 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten für Kinder (NKiTaG) in den zurzeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Rotenburg (Wümme) in seiner Sitzung am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsätze
(1) Für die Betreuung in den städtischen Kindertagesstätten werden für beitragspflichtige Kinder monatliche Benutzungsgebühren von den Erziehungsberechtigten des aufgenommenen Kindes nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus dem Beitrag der Erziehungsberechtigten für die Betreuungszeiten, für die Randzeiten und dem Essensgeld. Für beitragsfreie Kinder nach dem NKiTaG werden für eine über achtstündige Betreuung (Betreuungszeiten und Randzeiten) monatliche Beiträge der Erziehungsberechtigten nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur teilweisen Deckung der Kosten für den Betrieb der Kindertagesstätten werden öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren erhoben.
(3) Die jährlichen Beiträge der Erziehungsberechtigten sind mit einer Schließzeit von einem Monat (durchschnittlich 22 Betreuungstage) kalkuliert und auf 12 Monate umgelegt worden.
(4) Der Beitrag der Erziehungsberechtigten für die beitragspflichtigen Kinder wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie unter Berücksichtigung der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie gestaffelt.
(5) Für die über achtstündige Betreuung von beitragsfreien Kindern werden die Beiträge der Erziehungsberechtigten je halbstündige Betreuungs- und Randzeit nicht gestaffelt.
§ 2 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühren ist der Kalendermonat.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte.
(3) Abweichend von Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht gem. § 5 Abs. 3c sofort mit Erwerb des Blocks.
(4) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats der fristgerechten Abmeldung des Kindes, der Einschulung, sonstiger Freistellung von den Beiträgen der Erziehungsberechtigten oder dem Ausschluss von der Betreuung gemäß § 9 der Kindertagesstättenbenutzungssatzung.
(5) Die Benutzungsgebühren sind auch während der Schließzeiten der Kindertagesstätten zu entrichten. Das gilt auch bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit.
(6) Aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen notwendige kurzfristige Schließungen lassen die Gebührenpflicht unberührt.
§ 3 Fälligkeiten
(1)Die Benutzungsgebühren sind jeweils am 15. des Kalendermonats fällig.
(2) Die Abrechnung des monatlichen Essensgelds erfolgt rückwirkend im Folgemonat.
(3) Abweichend von Abs. 1 wird die Gebühr gem. § 2 Abs. 3 sofort bei Erwerb fällig.
(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Erziehungsberechtigten, bei denen das betreute Kind im Haushalt lebt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten für beitragspflichtige Kinder richtet sich nach dem Betreuungsumfang und dem Bemessungseinkommen der Gebührenpflichtigen (§ 6) und ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
(2) Besuchen mehrere beitragspflichtige Kinder einer Familie zeitgleich eine Kindertagesstätte im Bereich der Stadt Rotenburg (Wümme), so ermäßigt sich der Beitrag der Erziehungsberechtigten für das 2. und jedes weitere Kind um jeweils 25 %. Abweichend davon beträgt die Ermäßigung für die Gebührenpflichtigen, die den Mindestbeitrag zahlen, 50 %.
(3) Weitere Gebührentatbestände, bei denen eine Geschwisterermäßigung gemäß § 5 Abs. 2 ausgeschlossen ist:
- Für die Inanspruchnahme von Randzeiten gem. § 2 Abs. 4 der Kindertagesstättenbenutzungssatzung sind für beitragspflichtige Kinder pro Kalendermonat folgende Beiträge der Erziehungsberechtigten zu entrichten:
Bemessungseinkommen je angefangene ½ Stunde
bis 1.800,00 € monatlich 5,00 €
über 1.800,00 € bis 2.300,00 € monatlich 7,50 €
über 2.300,00 € bis 2.800,00 € monatlich 10,00 €
über 2.800,00 € bis 3.300,00 € monatlich 12,50 €
über 3.300,00 € monatlich 15,00 €
- Für die über achtstündige Betreuung von beitragsfreien Kindern (Betreuungs- und Randzeiten) werden pro halbe Stunde 10,00 € erhoben.
- Für die gelegentliche Nutzung von Randzeiten können Blöcke für jeweils zehn halbstündige Zeiteinheiten für 15,00 € erworben werden.
(4) Für die Verpflegung mit einem Mittagessen wird ein Essensgeld von 82,00 € monatlich erhoben. Nimmt das Kind an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Essensgeld um 3,73 Euro für jeden entschuldigten Tag rückwirkend gemindert.
§ 6 Ermittlung des Bemessungseinkommens
(1) Das Bemessungseinkommen ist das im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres erzielte Bruttojahreseinkommen abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten. Bruttojahreseinkommen im Sinne dieser Satzung ist der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens der zum Haushalt zählenden Familienangehörigen ohne die Möglichkeit des Verlustausgleiches. Familienangehörige im Sinne dieser Satzung sind neben den Erziehungsberechtigten und ihren Kindern auch die mit im Haushalt lebenden Ehepartner/Lebensgefährten und deren kindergeldberechtigte Kinder. Unter Jahreseinkommen im Sinne dieser Satzung sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht, zu verstehen. Pflegegeld, Kindergeld und Wohngeld gelten nicht als Einkommen im Sinne dieser Satzung. Nachweislich festgesetzte und geleistete Unterhaltszahlungen werden in Abzug gebracht. Das nach Abzug des Freibetrages verbleibende Elterngeld wird dem Bruttojahreseinkommen hinzugerechnet.
(2) Für Gebührenpflichtige mit mehr als einem im Haushalt lebenden Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das zweite und jedes weitere Kind ein Freibetrag von 512,00 € abgesetzt.
(3) Für alleinerziehende Gebührenpflichtige wird für das 1. im Haushalt lebende Kind zusätzlich ein Freibetrag von 241,00 € und für jedes weitere von 154,00 € gewährt.
(4) Weicht das aktuelle Familieneinkommen um mehr als 15% von dem des vorletzten Kalenderjahres ab, ist abweichend von Satz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen des laufenden Jahres hinzuzurechnen. Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen.
§ 7 Gebührenberechnung, Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Die Gebührenpflichtigen haben innerhalb eines Monats nach Annahme des Platzes in der Kindertagesstätte gemäß § 3 Abs. 3 der Kindertagesstättenbenutzungssatzung Unterlagen zur Ermittlung des Staffelungsbetrages beim Träger der Kindertagesstätte einzureichen. Hierzu sind von den Gebührenpflichtigen auf einmalige schriftliche Anforderung die entsprechenden Einkommensnachweise wie z. B. Einkommenssteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Kommen die Gebührenpflichtigen dieser Aufforderung nicht nach, ist der Höchstbeitrag für das Kindergartenjahr zu entrichten. Eine Gebührenberechnung entfällt, wenn die Gebührenpflichtigen die Zahlung des höchsten Beitrages der Erziehungsberechtigten erklärt haben oder wenn eine Übernahme des Beitrages der Erziehungsberechtigten durch den Jugendhilfeträger erfolgt.
(2) Bei Änderungen gem. § 6 Abs. 4 sowie der persönlichen Verhältnisse haben die Gebührenpflichtigen den Träger unverzüglich zu unterrichten und die Veränderungen nachzuweisen. Danach wird der Beitrag der Erziehungsberechtigten neu berechnet. Das Gleiche gilt für Veränderungen des Bemessungseinkommens, die zu einer anderen Beitragseinstufung führen. Der neu ermittelte Beitrag der Erziehungsberechtigten wird ab dem 1. des Folgemonats der Änderungsmitteilung fällig.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben dem Träger der Kindertagesstätte und der Stadt Rotenburg (Wümme) jede Auskunft zu erteilen, die für die Ausführung dieser Satzung erforderlich ist. Kommen sie ihren Auskunfts-, Anzeige- und Vorlagepflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, wird der höchste Beitrag der Erziehungsberechtigten für den jeweiligen Betreuungsumfang von dem Träger bzw. der Stadt festgesetzt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten für Kinder der Stadt Rotenburg (Wümme) (Kindertagesstättengebührensatzung) vom 27. Juni 2019 außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten der Stadt Rotenburg (Wümme) (Kindertagesstättengebührensatzung)
Stadt Rotenburg (Wümme)
Der Bürgermeister
Oestmann
L. S.
Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten der Stadt Rotenburg (Wümme) (Kindertagesstättengebührensatzung)
Monatliche Beiträge für die Betreuungszeiten gem. § 5 Abs. 1 der Kindertagesstättengebührensatzung
Bemessungseinkommen in € und Monat | Betreuung ab 4 Stunden pro Tag | Betreuung ab 6 Stunden pro Tag | Betreuung ab | |||
4 Std. | 5 Std. | 6 Std. | 7 Std. | 8 Std. | 9 Std. | |
bis 1.800,00 € | 56,00 € | 70,00 € | 72,00 € | 84,00 € | 96,00 € | 99,00 € |
über 1.800,00 bis 2.300,00 € | 84,00 € | 105,00 € | 108,00 € | 126,00 € | 144,00 € | 148,50 € |
über 2.300,00 bis 2.800,00 € | 112,00 € | 140,00 € | 144,00 € | 168,00 € | 192,00 € | 198,00 € |
über 2.800,00 bis 3.300,00 € | 140,00 € | 175,00 € | 180,00 € | 210,00 € | 240,00 € | 247,50 € |
über 3.300,00 € | 168,00 € | 210,00 € | 216,00 € | 252,00 € | 288,00 € | 297,00 € |
Geschwisterermäßigung für beitragspflichtige Kinder: Bei einem Elternbeitrag der Stufe 1 um 50 %, Stufe 2 bis 5 jeweils um 25 %.
Beträge werden auf volle 0,50 € auf bzw. abgerundet.