Satzung über den Betrieb und die Benutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rotenburg (Wümme) (Kindertagesstättenbenutzungssatzung)
Veröffentlicht am: 20.12.2024 (Amtsblatt f. d. LK ROW v. 31.12.2024)
4 A 01
Satzung über den Betrieb und die Benutzung von Kindertagesstätten der Stadt Rotenburg (Wümme) (Kindertagesstättenbenutzungssatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat der Rat der Stadt Rotenburg (Wümme) in seiner Sitzung am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Rotenburg (Wümme), nachfolgend Stadt genannt, betreibt Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen in der Kernstadt und in den Ortschaften Mulmshorn, Unterstedt und Waffensen gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) in Verbindung mit dem Orientierungsplan für Bildung und Erziehung als Gesamtausgabe. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sie sich anderer Träger bedienen. Diese haben die Anwendung dieser Satzung sicherzustellen. Für die nicht nach § 22 NKiTaG beitragsfrei gestellten Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Kindertagesstättengebührensatzung erhoben.
(2) In den Kindertagesstätten in der Stadt Rotenburg (Wümme) werden, je nach Betriebserlaubnis:
a. Krippengruppen für die Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bzw. bis zur Aufnahme in die Kindergartengruppe
b. Kindergartengruppen für die Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung
c. altersstufenübergreifende Gruppen grundsätzlich für Kinder ab 2 Jahren bis zum Eintritt in die Grundschule
d. Integrationsgruppen für Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung (Regionales Konzept)
vorgehalten. Der Träger der Kindertagesstätte behält sich das Recht vor, von diesem Grundsatz im Rahmen der Betriebserlaubnis in begründeten Einzelfällen abzuweichen.
(3) Hat eine Kindertagesstätte sowohl Kindergarten- als auch Krippengruppen sollen möglichst zeitgleiche Betreuungsangebote vorhanden sein. Werden Krippenkinder in altersstufenübergreifenden Gruppen betreut, erfolgt die zeitliche Betreuung wie für die Kindergartenkinder.
(4) Die Kindertagesstätten werden parteipolitisch neutral, religions- und weltanschaulich offen betrieben und dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder. Die Kindertagesstätten legen das Fundament für das Hineinwachsen in eine demokratische Gesellschaft. Die pädagogischen Konzeptionen und Schutzkonzepte der Einrichtungen definieren die individuellen Arbeitsweisen derselben.
§ 2 Betreuungs- und Öffnungszeiten
(1) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres. Der Beginn der tatsächlichen Betreuung kann durch die Schließzeit während der schulischen Sommerferien abweichen.
(2) Die Kindertagesstätten sind von Montag bis Freitag geöffnet, und zwar in
• Kernzeitgruppen mit sechs Betreuungsstunden, beispielsweise 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr
• Ganztagsgruppen, beispielsweise 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
• Nachmittagsgruppen, beispielsweise 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(3) Die Betreuungszeiten der einzelnen Kindertagesstätten sind der Website der Stadt zu entnehmen. Bei Bedarf kann die Stadt in Absprache mit den Trägern der Kindertagesstätten Öffnungstage und Öffnungszeiten für alle Kindertagesstätten oder einzelne Gruppen ändern.
(4) Bei Bedarf (mindestens fünf Kinder einer Kindertagesstätte) und bei Nachweis der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten werden in der jeweiligen Kindertagesstätte Randzeiten (Früh- und Spätdienste) von jeweils halbstündigen Einheiten eingerichtet. Diese sind für Krippenkinder und Kindergartenkinder, sofern sie für mehr als 8 Stunden Betreuungszeit angemeldet sind, kostenpflichtig. Soweit Randzeiten in einer Kindertagesstätte eingerichtet sind, ist auch eine nur gelegentliche Inanspruchnahme von bisher nicht angemeldeten Kindern je nach Auslastung möglich. Die An- und Abmeldung zur Randzeit nimmt die Kita-Leitung entgegen.
§ 3 Schließtage
(1) In jeder Kindertagesstätte werden die Schließzeiten bis zum 30.09. für das folgende Kalenderjahr festgelegt.
(2) In den Sommerferien der Schulen sind die Kindertagesstätten in den letzten drei vollen Kalenderwochen geschlossen. Zur Jahreswende werden sie nach Lage der Feiertage für weitere fünf bis sechs Tage geschlossen. Während der Schließungszeit in den Sommerferien wird bei Bedarf – mindestens fünf Kinder – ein Bereitschaftsangebot in einer der Kindertagesstätten eingerichtet.
(3) Die Kindertagesstätten können im Einvernehmen mit dem Elternrat darüber hinaus an einem Brückentag sowie an bis zu sieben weiteren Wochentagen eines Kalenderjahres schließen.
(4) An gesetzlichen Feiertagen sind die Kindertagesstätten geschlossen.
§ 4 Aufnahmekriterien
(1) Die Kindertagesstätten stehen allen Kindern offen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII in Rotenburg (Wümme) haben. Entsprechend der nachfolgend festgelegten Rangfolge sind Kinder, die insbesondere:
1. sich nachweislich in einer sozialen, gesundheitlichen oder familiären Notlage befinden oder aus pädagogischen Gründen vom örtlichen Jugendhilfeträger zur Aufnahme vorgeschlagen werden,
2. in häuslicher Gemeinschaft mit nur einer oder einem Erziehungsberechtigten leben, die oder der einer Berufstätigkeit nachgeht, ein Studium absolviert, sich in Ausbildung oder in einer Umschulung oder Fortbildung befindet oder diese nachweislich aufnehmen will,
3. ein Geschwisterkind haben, das in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege betreut wird,
4. die aus einer Krippengruppe oder aus Kindertagespflege in eine Kindergartengruppe wechseln,
5. in häuslicher Gemeinschaft mit Erziehungsberechtigten leben, die jeweils einer Berufstätigkeit nachgehen, ein Studium absolvieren, sich in Ausbildung oder einer Umschulung oder Fortbildung befinden oder diese nachweislich aufnehmen wollen, bevorzugt zu berücksichtigen. Im Übrigen erfolgt die Aufnahme nach dem Alter der Kinder. Der Träger der Kindertagesstätte behält sich das Recht vor, von diesem Grundsatz in begründeten Einzelfällen abzuweichen.
(2) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die örtlich zuständige Kommune (§ 86 SGB VIII) sich vorab zur Kostenerstattung gemäß § 89 ff. SGB VIII bereit erklärt hat. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt jeweils bis zum Ende des Betreuungsjahres.
(3) Eine regelmäßige Aufnahme von Kindern für einige Tage in der Woche oder Zeiten für weniger als einen Monat oder für wesentlich von der Öffnungszeit bzw. den zugelassenen Buchungszeiten abweichende Zeiten ist grundsätzlich nicht möglich.
(4) Mit der Aufnahme
a. als Krippenkind in eine Kindertagesstätte ist keine Zusage für einen Kindergartenplatz in dieser Einrichtung
b. als Kind in eine Kindertagesstätte ist keine Zusage für eine Randzeit in der Kindertagesstätte
verbunden.
§ 5 Anmeldung für eine Kindertagesstätte
(1) Die Anmeldungen für den Besuch einer Kindertagesstätte für das jeweils kommende Kita-Jahr soll von den Erziehungsberechtigten gemeinsam bis spätestens 31. Januar des Kalenderjahres (Anmeldestichtag), in dem das neue Kita-Jahr beginnt, über das Online-Portal der Stadt Rotenburg (Wümme) vorgenommen werden. Ein alleiniges Sorgerecht ist bei der Anmeldung schriftlich nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anmeldung auch persönlich bei der Stadt Rotenburg (Wümme), Amt für Jugend und Soziales, erfolgen. Alle Anmeldungen, die spätestens zum Anmeldestichtag eingegangen sind, gelten für die Platzvergabe für das betreffende Kita-Jahr als gleichzeitig eingegangen. Bei der Erstvergabe wird unter diesen Kindern ausgewählt. Eine spätere Anmeldung nach dem Anmeldestichtag ist möglich; das Kind wird entsprechend seiner Aufnahmekriterien auf die Anmeldeliste für das betreffende Kita-Jahr gesetzt. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Aufnahme nach den in §§ 4 und 6 festgehaltenen Regelungen.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Angaben zur Person und, falls die Berücksichtigung der sozialen Situation gewünscht wird, die hierzu notwendigen vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu machen und auf Aufforderung der Einrichtung entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie sind verpflichtet, auf Aufforderung auch alle weiteren Angaben zu machen und entsprechende Nachweise beizubringen, die vom Träger zur Erfüllung seiner Pflichten und zur Sicherung der Refinanzierung benötigt werden. Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht bis zu dem jeweils gesetzten Termin vorgelegt werden. Alle relevanten Änderungen sind von den Erziehungsberechtigten unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte ist ein ausreichender Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern (§ 20 Abs. 8 IfSG). Eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht, ist dem Träger der Einrichtung vor Beginn der Betreuung vorzulegen (§ 20 Abs. 9 IfSG). Eine Impfbescheinigung nach §34 Abs. 10 a Infektionsschutzgesetz ist nach Aufforderung vorzulegen.
(4) Ein Wechsel in ein anderes Betreuungsangebot einer Kindertagesstätte im Stadtgebiet ist ebenfalls zum 01. oder zum 16. eines Monats möglich, soweit ein entsprechender Platz vorhanden ist. Beim Wechsel zwischen den Altersbereichen ist in allen Häusern das Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen. Die Kinder müssen für den Weiterbesuch neu angemeldet werden.
(5) Die Anmeldung ist frühstens mit der Geburt eines Kindes möglich.
(6) Bei Zurückstellung vom Schulbesuch und für Kinder, deren Einschulung auf Wunsch der Erziehungsberechtigten um ein Jahr aufgeschoben wird, ist keine erneute Anmeldung erforderlich.
§ 6 Aufnahme und Platzbestätigung in eine Kindertagesstätte
(1) Die Aufnahme in die Kindertagesstätte erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zum 1. oder 16. eines Monats. Mündliche Absprachen mit der Leitung über den genauen Eintrittstermin sind möglich.
(2) Sofern die Zahl der angemeldeten Kinder die Kapazitäten der gewünschten Kindertagesstätte übersteigt, kann die Aufnahme in einer anderen Kinder
tagesstätte erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einer bestimmten Einrichtung.
(3) Kinder können nur in die Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn sie frei von ansteckenden Krankheiten sind. Die Erziehungsberechtigten haben anzugeben, wenn das Kind unter besonderen Krankheiten leidet. Zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres werden die Erziehungsberechtigten durch die Mitarbeitenden der Kindertagesstätten speziell über die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes belehrt. Gleichzeitig wird den Erziehungsberechtigten ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt.
(4) Die Entscheidung über die Aufnahme wird den Erziehungsberechtigten vom Träger der Kindertagesstätte schriftlich mitgeteilt. Die Erziehungsberechtigten haben binnen zehn Kalendertagen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung schriftlich zu erklären, ob sie den angebotenen Platz annehmen. Ansonsten kann der Platz anderweitig vergeben werden.
§ 7 Bereitschaftsangebote
(1) Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind bis zum 31.01. eines jeden Jahres für das bedarfsgerechte Bereitschaftsangebot, insbesondere in den Sommerferien rechtsverbindlich mit entsprechendem Anmeldeformular bei der Stadt anzumelden.
(2) Das Bereitschaftsangebot kann von 07:30 - 14:30 Uhr in der Schließzeit jeweils für volle Wochen in Anspruch genommen werden.
(3) Die Stadt ist berechtigt, die Bereitschaftsangebote in Rotenburger Kindertagesstätten anzubieten, die nicht in ihrer Trägerschaft sind.
§ 8 Pflichten der Erziehungsberechtigten
Über die in dieser Satzung bereits beschriebenen Pflichten hinaus gilt:
(1) Die Erziehungsberechtigten sind zur Kooperation verpflichtet. Das bedeutet einen vernünftigen, respektvollen und wertschätzenden Umgang in der Kindertagesstätte gegenüber den pädagogischen Kräften, den Kindern und anderen Erziehungsberechtigten. Sie sind dafür verantwortlich, dass das Kind rechtzeitig in die Kindertagesstätte gebracht und wieder abgeholt wird. Das Bringen und Abholen des Kindes durch andere Personen bedarf einer schriftlichen Ermächtigung. Dies gilt auch für Fahrgemeinschaften. Sollte die abholende Person in der Kindertagesstätte nicht bekannt sein, ist die Vorlage eines Personalausweises oder eines diesem entsprechenden amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.
(2) Insbesondere für unter dreijährige Kinder ist der persönliche Bedarf an Hygienemitteln durch die Erziehungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.
(3) Erziehungsberechtigte nehmen die pädagogischen Konzeptionen und Informationen der Kindertagesstätte zur Kenntnis und setzen diese um. Bei den städtischen Kindertagesstätten ist die Hausordnung von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben und einzuhalten. Auch die Kindertagesstätten in freier Trägerschaft legen Hausregeln oder Hausordnungen fest.
(4) Eingewöhnungen der Kinder sind durch Vertrauenspersonen zu begleiten. Erziehungsberechtigte haben sicherzustellen, dass die Begleitung für die gesamte Dauer der Eingewöhnung erfolgt.
(5) Pflegepersonen und Heimerzieher*innen, die zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, stehen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gleich.
§ 9 Beendigung der Betreuung und Ausschluss
(1) Die Abmeldung eines Kindes muss von den Sorgeberechtigten schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalendermonats erfolgen.
(2) Fehlt ein Kind unentschuldigt ununterbrochen länger als zehn aufeinanderfolgende Öffnungstage, so kann der Platz nach schriftlicher Mitteilung an die Erziehungsberechtigten anderweitig vergeben werden.
(3) Vom weiteren Besuch der Kita können Kinder ausgeschlossen werden, wenn
a. Erziehungsberechtigte nicht ausreichend im Sinne der pädagogischen Konzeption bei der Betreuung mitwirken und ihren Pflichten aus dieser Satzung nicht oder nicht in ausreichende Maße nachkommen.
b. Kinder wiederholt, mehrfach im Monat, nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeit oder gebuchten Randzeit abgeholt worden sind oder nicht pünktlich in die Einrichtung kamen.
c. das Kind sich und/oder andere gefährdet und durch Kooperation mit den Erziehungsberechtigten die Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Entstehen so Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Mitarbeitenden zu beeinträchtigen, erfolgt eine Mitteilung nach § 47 SGB VIII und das weitere Vorgehen wird mit dem Landesjugendamt abgestimmt.
(4) Im Falle des Ausschlusses ist auf Grundlage des Schutzkonzeptes der Einrichtung zu handeln und bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft in Anspruch zu nehmen.
(5) Eine Pflichtverletzung oder fehlende Kooperation der Erziehungsberechtigten nach § 8 dieser Satzung kann zum Ausschluss führen.
(6) Bei Nichtzahlung des Beitrages und/oder des Essensgeldes durch die Erziehungsberechtigten für mindestens einen Monat, kann das Kind von der Betreuung/dem Mittagessen in der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.
(7) Der Ausschluss kann mündlich angedroht werden. Vor dem tatsächlichen Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten schriftlich durch den Träger der Kindertagesstätte zu benachrichtigen und ihnen ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Amt für Jugend und Soziales der Stadt Rotenburg (Wümme) ist auch durch freie Träger über jeden Vorgang zum Ausschluss eines Kindes zeitgleich mit der Information an die Erziehungsberechtigten zu in
formieren.
(8) Nach seinem Ausscheiden aus der Betreuung muss das Kind im Anmeldeverfahren neu für eine Kindertagesstätte angemeldet werden.
(9) Bei der Einschulung schulpflichtiger Kinder ist keine Abmeldung erforderlich. Gleiches gilt für Kann-Kinder, wenn die Einschulung durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule nachgewiesen wird.
§ 10 Gesundheitsvorsorge
(1) Bei Erkrankung dürfen Kinder die Kindertagesstätte nicht besuchen. Die Erziehungsberechtigten haben die Leitung unverzüglich über das Fehlen zu informieren. Das gleiche gilt, soweit ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung nicht abgeschlossen ist. Kinder, die im Sinne von § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erkrankt sind, sind vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, in der Kindertagesstätte unverzüglich Krankheitsfälle im Sinne des § 34 IfSG bei einem Kind oder einem anderen Mitglied der Familie mitzuteilen und über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu informieren.
(2) Stellt das Personal der Kindertagesstätte Symptome einer möglichen Erkrankung oder Verletzung des Kindes fest, werden die Erziehungsberechtigten unverzüglich informiert. Sie sind verpflichtet, das Kind umgehend aus der Kindertagesstätte abzuholen.
(3) Beim Erkennen erster Anzeichen von Krankheiten, die unter das Infektionsschutzgesetz fallen, sind die Bestimmungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu beachten. Meldepflichtige Krankheiten werden von der Kindertagesstätte dem Gesundheitsamt gemeldet.
(4) Bevor ein Kind nach meldepflichtigen Infektionskrankheiten die Kindertagesstätte wieder besucht, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der zu ersehen sein muss, dass gegen den Besuch der Kindertagesstätte ärztlicherseits keine Bedenken mehr bestehen. Die Kosten dieser Bescheinigung tragen die Erziehungsberechtigten.
§ 11 Betreuung und Aufsichtspflicht
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungskräfte beginnt erst mit der Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten, bzw. abholende Person.
(2) Muss eine Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen wie zum Beispiel Personalmangel, Extremwetterlagen wie Hitze oder Blitzeis vorübergehend geschlossen werden, wird nach Möglichkeit eine Notgruppe eingerichtet. Die Erziehungsberechtigten haben in diesen Fällen keinen Anspruch auf Betreuung ihres Kindes oder auf Schadenersatz.
(3) Bei Veranstaltungen, die außerhalb der Kindertagesstätte stattfinden, beginnt und endet die Aufsichtspflicht der pädagogischen Kräfte am vereinbarten Treffpunkt.
(4) Bei Veranstaltungen, an denen die Kinder gemeinsam mit ihren Erziehungsberechtigten teilnehmen, obliegt die Aufsichtspflicht den jeweiligen Erziehungsberechtigten.
(5) Grundsätzlich werden keine Medikamente an Kinder durch die pädagogischen Kräfte verabreicht. Sofern dies unumgänglich ist und die betreuenden pädagogischen Kräfte zustimmen, ist eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten und eine nachweisbare, umfassende Einweisung des behandelnden Arztes erforderlich.
§ 12 Versicherungsschutz und Haftungsausschluss
(1) Während des Aufenthalts in der Kindertagesstätte, auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z.B. Ausflüge) besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine weitere Haftung des Trägers oder der Stadt ist ausgeschlossen.
(2) Für Sachen, die von Kindern in die Kindertagesstätte mitgebracht werden, haftet die Stadt oder ein anderer Träger einer Kindertagesstätte nicht.
§ 13 Auskunfts- und Duldungspflichten
Die Erziehungsberechtigten haben der Stadt oder dem Träger der jeweiligen Kindertagesstätte die für die Ausführung dieser Satzung erforderlichen Aus
künfte zu erteilen.
§ 14 Datenverarbeitung
(1) Zur Ausführung dieser Satzung und zur Sicherstellung der Aufgaben aus dem Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege darf die mit der Vergabe von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten befasste Stelle (Amt für Jugend und Soziales) der Stadt die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift der Kinder und Erziehungsberechtigten, besondere Förderbedarfe des Kindes, ggf. Bankverbindung der Erziehungsberechtigten sowie Daten der Erreichbarkeit in dem erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten.
(2) Die in Abs. 1 genannte Stelle darf die für Zwecke des Melderechtes bekannt gewordenen personenbezogenen Daten für die Vergabe von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten nutzen und sich diese Daten vom Einwohnermeldeamt übermitteln lassen.
(3) Die Weitergabe nach Abs. 2 darf auch regelmäßig und im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind an die berechtigten Bediensteten für den Zuständigkeitsbereich Zugriffsberechtigungen vergeben.
(4) Die in Abs. 1 benannten Daten sind zu löschen, sobald das Erfordernis für eine weitere Verarbeitung für diese Aufgaben nicht mehr besteht.
(5) Für die Anmeldung, Vergabe und die Verwaltung der Plätze in den Kindertagesstätten bedient sich die Stadt eines digitalen Elternportals.
(6) Sofern ein Träger nicht alle bei ihm angemeldeten Kinder selber versorgen kann, erfolgt im Stadtgebiet ein Austausch mit den übrigen Trägern der Kindertagesstätten.
(7) Im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen zur Bildung und Teilhabe erfolgt ein Austausch mit dem Landkreis Rotenburg (Wümme) zu den berechtigten Kindern.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 2 und 14 Abs. 5 dieser Satzung treten zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Betrieb und die Benutzung von Kindertagesstätten für Kinder der Stadt Rotenburg (Wümme) vom 1. Januar 2022 außer Kraft.
Stadt Rotenburg (Wümme)
Der Bürgermeister
Oestmann
L. S.