Plakatierung im öffenlichen Straßenraum, Sondernutzung
Das Zuständigkeitsgebiet der Stadt Rotenburg (Wümme) umfasst neben dem Stadtbereich auch die Ortschaften Borchel, Mulmshorn, Unterstedt und Waffensen. Innerhalb dieses Bereiches ist jegliche Privatnutzung von öffentlichem Verkehrsraum als sogenannte Sondernutzung erlaubnispflichtig.
Sondernutzungen sind spätestens eine Woche vor der Plakatierung bei der Stadt Rotenburg (Wümme) zu beantragen. Bei Plakatierungen auf öffentlichen Straßenflächen ist der Zeitraum befristet auf höchstens 2 Wochen bei einer begrenzten Anzahl von maximal 20 Plakaten.
Tipps
Dazu brauchen sie ein formloses Anschreiben unter Angabe:
- des Verantwortlichen
- der Plakatanzahl
- des Plakatierungszeitraumes
- der Plakatgröße
- des Anlasses
Plakatierungen im öffentlichen Straßenraum sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Allgemeine Öffnungszeiten:
Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.
Hinweis: Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.
Gebühren:
Sondernutzungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig, so z.B. Plakatierungen für einen gewerblichen Zweck bzw. eine gewerbliche Veranstaltung. In diesem Fall wird derzeit von der Stadt Rotenburg (Wümme)
- für jede angefangene Sondernutzungswoche (nicht Kalenderwoche!)
- pro angefangenem Quadratmeter Werbefläche (grundsätzlich für jedes Plakat)
ein Betrag in Höhe von 5 € berechnet (200 € im maximalen Umfang).
Eine Gebührenbefreiung sieht die Sondernutzungssatzung nur vor, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Interesse erfolgt oder wenn damit staatspolitische, kirchliche (religiöse), mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Darunter fallen z.B. Werbeschilder politischer Parteien, Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften und in Rotenburg bzw. in den Ortschaften ansässige Vereine, die diesen Zweck verfolgen.