Gaststättenbetrieb: Anzeige - Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen
Allgemeine Informationen zu Gaststättenbetrieben erhalten Sie unter der Rubrik „ Gaststättenbetrieb: Anzeige “.
Wird bei einer juristischen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten bei persönlicher Anzeigeerstattung folgende Dokumente mit sich geführt und auf Verlangen vorgelegt werden:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige ist unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – zu erstatten. Rechtsgrundlage §§ 2 ff. Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
Bearbeitungsgebühren:
Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr einer Gaststättenanzeige für das Anbieten von Speisen und alkoholfreien Getränken beträgt 30€, für das Anbieten von Speisen und alkoholhaltigen Getränken 45€. Für die Gewerbezentralregisterauskunft und den Antrag auf ein Führungszeugnis sind bei deren Antragstellung jeweils 13€ entrichten.