Fundsachen
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm der Aufenthalt nicht bekannt, so hat er den Fund beim Fundbüro der Stadt anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Sache nicht mehr als 10€ wert ist.
Der Finder ist grundsätzlich zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet. Er ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache an diese auszuhändigen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate nach Anzeige des Fundes.
Nähere Informationen über Ihre Rechte und Pflichten, Aufbewahrungsgebühren und Finderlohn erhalten Sie auf Anfrage.
Verlustanzeigen
Viele Fundsachen werden bei der Stadt abgeliefert, ohne dass sich ein Verlierer danach erkundigt. Die Fundgegenstände gehen dann, wenn der Finder auf den Erwerb des Eigentums an der Fundsache verzichtet hat, in das Eigentum der Stadt über. Sie werden versteigert. Es lohnt sich, den Verlust einer Sache dem Fundbüro der Stadt frühzeitig mitzuteilen.
Was Sie mitbringen sollten:
- Eine genaue Beschreibung des Fundgegenstandes mit Wertangabe.
- Einen gegebenenfalls abzuliefernden Fundgegenstand.
- Eine genaue Beschreibung des Verlustgegenstandes.
Verlustanzeige