Führungszeugnis
Allgemeines
Das Führungszeugnis ist ein Zeugnis über den Inhalt des Bundeszentralregisters. Das vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Register enthält im Wesentlichen Eintragungen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen. Weitere Fragen und Antworten zum Führungszeugnis finden Sie hier.
Arten von Führungszeugnissen
- Führungszeugnis für private Zwecke
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (auch nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung)
- Erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (auch nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung)
- Europäisches Führungszeugnis (können nur Personen, die in Deutschland wohnen und die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, beantragen. Es enthält nicht nur Informationen über Strafregister-Einträge in Deutschland, sondern als Anlage auch Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftslandes. Dabei werden die Einträge von den deutschen Behörden nicht übersetzt oder inhaltlich geprüft.)
Antragsberechtigung
- Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt.
- Auch der gesetzliche Vertreter ist antragsberechtigt.
- Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so kann nur der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
Antragstellung
Der Antrag ist grundsätzlich persönlich im Einwohnermeldeamt zu stellen, wenn der Antragsteller mit einer Wohnung (alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung) gemeldet ist. Sofern ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist, kann auch ein schriftlicher Antrag eingereicht werden. Bei diesem sind dann jedoch zwingend die persönlichen Angaben und eine beglaubigte Unterschrift nötig.
Ein Führungszeugnis kann auch online direkt auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Informationen und die Voraussetzungen dazu finden Sie hier.
Wer den Antrag stellt, hat seinen Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis vorzulegen. Der gesetzliche Vertreter hat daneben seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Die Antragstellung durch bevollmächtigte Personen ist nicht möglich. Eine Übersendung des Führungszeugnisses kann nur an die Person, die den Antrag gestellt hat bzw. für die der Antrag gestellt wurde, erfolgen. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es direkt vom Bundeszentralregister in Bonn an die anfordernde Behörde übersandt.
Wichtiger Hinweis
Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, kann der Antragsteller in diesem Fall verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der Person, die den Antrag gestellt hat, persönlich gewähren. Nach Einsicht ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder falls die Person, die den Antrag gestellt hat, dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
Benötigte Unterlagen
- aktueller und gültiger Personalausweis oder Reisepass der Person, die das Führungszeugnis für sich beantragt
- Nachweis der Vertretungsmacht bei Personen, die als gesetzlicher Vertreter handeln
- Verwendungszweck und genaue Anschrift bei Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregister (BZRG) vorliegen
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- §§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
*Bankverbindung
Sparkasse Osterholz Konto: 26103804 BLZ: 24151235
DE21 2415 1235 0026 1038 04 BRLADE21ROB
Überbeglaubigung
Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zum Teil Führungszeungisse mit einer Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz oder einer Apostille (Beglaubigungsform im Internationalen Urkundenverkehr) als Echtheitsbescheinigung, ausgestellt vom Bundesverwaltungsamt in Köln. Ob die Überbeglaubigung oder die Erteilung einer Apostille erforderlich sind, muss die antragsstellende Person selbst bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung in Erfahrung zu bringen.
Antragstellung
Der Antrag auf Überbeglaubigung / Apostille kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses beim Bürgerbüro gestellt werden. Sofern der betroffenen Person das Zeugnis bereits vorliegt, kann der Antrag in einfacher Schriftform unter Vorlage des Originalzeugnisses direkt gestellt werden: für die Überbeglaubigung beim Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 21 - IR - , 53094 Bonn; für die Apostille beim Bundesverwaltungsamt, Referat II B 4, 50728 Köln
Gebühren
- 20€. Die Gebühr für die Erteilung einer Überbeglaubigung ist unabhängig von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses zu entrichten.
- Sofern Sie die Überbeglaubigung / Apostille direkt beim Bundesamt für Justiz bzw. Bundesverwaltungsamt beantragen, erfragen Sie bitte dort den Zahlungsweg.
Bearbeitungsdauer:
Bearbeitungsgebühren:
13€ zahlbar bei Antragstellung (bei schriftlichem Antrag zahlbar durch Überweisung oder Scheckeinreichung); ggf. Gebührenbefreiung/weitere Informationen erhalten Sie hier. Die Gebühren können Sie mit EC-Karte oder Bargeld entrichten.