Namensänderung
Wenn Sie Ihren Vor- oder Nachnamen außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z.B. bei Eheschließung oder -scheidung) ändern möchten, muss dieses als öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der Stadt Rotenburg (Wümme) beantragt werden.
Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer). Ein Vormund oder ein/e Betreuer*in bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Gerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.
Weitere Fragen zum Antrag beantwortet die zuständige Stelle. Zuständig für die Antragsannahme ist immer die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in der Sie ihren Wohnsitz haben. Die inhaltliche und rechtliche Prüfung wird von der Kommunalaufsicht des Landkreises Rotenburg (Wümme) vorgenommen. Bei Vorlage der Namensänderungsurkunde wird der Antragsteller/die Antragstellerin von der Stadt Rotenburg (Wümme) informiert.
Voraussetzungen
- Eine Namensänderung beantragen dürfen Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte.
- Das Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher im Antrag ausführlich dazulegen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag mit
- der Darlegung der wichtigen Gründe,
- einer Erklärung darüber, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher zuständigen Stelle,
- einer Erklärung darüber, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
- Nachweis, dass der/die Antragsteller*in entweder Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist, z.B. durch
- Auszug aus dem Familienregister,
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch,
- Staatsangehörigkeitsausweis,
- Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis oder Kinderausweis
- beglaubigte Abschriften der Geburteneinträge für den Antragsteller/die Antragstellerin sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein.
- Falls die antragstellende Person verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.
- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der/die Antragsteller*in anzunehmen wünscht.
- Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, benötigen ein Führungszeugnis (Beleg-Art O).
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der zuständigen Stelle. Die vorgelegten Originalunterlagen werden nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Allgemeine Öffnungszeiten:
Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.
Hinweis: Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.
Gebühren:
Gebühren werden vom Landkreis Rotenburg (Wümme) erhoben und bemessen sich an der Höhe des Aufwandes für die Prüfung der Unterlagen und die Erstellung der Urkunde. Folgender Gebührenrahmen wird dabei zugrunde gelegt:
- Änderung des Nachnamens: 2,50 € bis 1.022 €
- Änderung des Vornamens: 2,50 € bis 255 €
Zurücknahme oder Ablehnungen von Anträgen lösen ebenfalls eine Gebühr aus.