Geburtsbeurkundung
Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.
- Anzeigefrist: eine Woche
- Anzeigepflichtige: Das Diakoniekrankenhaus Rotenburg (Wümme) zeigt dem Standesamt die Geburt eines Kindes schriftlich an. Vom Kindesvater oder einer anderen Person sind dann noch die zur Beurkundung notwendigen Unterlagen vorzulegen.Daneben besteht eine Anzeigepflicht für:
- den ehelichen Vater, die Mutter, die Hebamme, den Arzt, oder jede andere Person, die zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
- Vorzulegen sind:
- bei verheirateten Eltern
- Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme, eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches (zu erhalten beim Standesamt des Wohnsitzes der Eltern).
- Heiratsurkunde der Eltern, falls noch kein Familienbuch angelegt ist.
- Führen die Eltern keinen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) ist von beiden Elternteilen persönlich eine besondere Erklärung zur Bestimmung des Familiennamens für das Kind abzugeben.
- bei lediger Mutter
- Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme, Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde der Mutter und des Vaters
- Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft (wenn eine Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt wurde) und die Zustimmungserklärung der Kindesmutter.
- Das Vaterschaftsanerkenntnis und die Zustimmungserklärung können nach der Geburt mit der Beurkundung der Geburt des Kindes beim Standesamt gemeinsam abgegeben werden (Personalausweise oder Reisepässe mitbringen).
- Gegebenenfalls eine vor der Geburt des Kindes vor dem Jugendamt oder einem Notar abgegebene Erklärung über das Sorgerecht
- die Mutter ist geschieden oder verwitwet
- Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme,
- eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Vorehe mit dem Vermerk über die Auflösung der Ehe (Scheidungs- oder Sterbevermerk)
- Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft (wenn eine Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt wurde) und die Zustimmungserklärung der Kindesmutter
- Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde des Kindesvaters
- Gegebenenfalls eine vor der Geburt des Kindes vor dem Jugendamt oder einem Notar abgegebene Erklärung über das Sorgerecht
- bei verheirateten Eltern
Besonderheiten
- Eltern haben im Ausland geheiratet
- Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme
- die ausländische Heiratsurkunde im Original mit einer Übersetzung (gegebenenfalls Übertragung nach ISO-Normen und Legalisation)
- Nachweis über eigene Namensführung in der Ehe oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Eltern/teil im Ausland geboren und noch nie verheiratet
- zusätzlich mitzubringen sind: Reisepass; gegebenenfalls eine von deutschen Behörden ausgestellte Aufenthaltsgestattung/Duldung oder Reiseausweis/Reisedokument
- Wird die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrscht, ist besonders bei Vaterschaftsanerkennungen ein Dolmetscher oder eine Person des Vertrauens mitzubringen, die die deutsche Sprache einwandfrei spricht und versteht. Auch diese Person hat sich auszuweisen.
Weitergehende Auskünfte und Auskünfte über Ausnahmeregelungen und Besonderheiten erteilen die Standesbeamt*innen gerne auf Anfrage.
Allgemeine Öffnungszeiten:
Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.
Hinweis: Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.
Gebühren:
- Erste Geburtsurkunde 15€
- jede weitere Geburtsurkunde 7,50€ (im gleichen Arbeitsgang)
- bei Postzusendung Porto 1,45€