Satzung der Stadt Rotenburg (Wümme) zur Regelung des Weihnachtsmarktes -Adventsleuchten-
Satzung der Stadt Rotenburg (Wümme) zur Regelung des Weihnachtsmarktes
-Adventsleuchten-
Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Ziffer 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S.588) hat der Rat der Stadt Rotenburg in seiner Sitzung am 26.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Weihnachtsmarkt - Adventsleuchten –
- Der Weihnachtsmarkt in der Stadt Rotenburg (Wümme) trägt die Bezeichnung „Adventsleuchten“.
- Das Adventsleuchten ist kein Markt im Sinne der Gewerbeordnung.
- Die Stadt Rotenburg (Wümme) betreibt das Adventsleuchten. Sie führt hierüber die Aufsicht und kann somit diesbezüglich Anordnungen erteilen.
§ 2
Markttag, Öffnungszeiten und Marktplatz
- Das Adventsleuchten findet am 2. Adventswochenende eines jeden Jahres von Freitag bis Sonntag zu folgenden Zeiten statt:
Freitag: 17-22 Uhr, Samstag 14-21 Uhr und Sonntag 14-19 Uhr. - Marktplatz ist der Stadtstreek (Beide Straße „Am Wasser“) sowie Große Straße im Bereich der Geranienbrücke und der Bereich am Stadtspeicher.
§ 3
Teilnahme
- Jeder/Jedem ist es im Rahmen dieser Satzung gestattet als Anbieter/in oder Besucher/in am Adventsleuchten teilzunehmen.
- Die Stadt Rotenburg (Wümme) kann aus wichtigem Grund einzelnen Anbieter/innen oder Besucher/innen den Zutritt - je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt - untersagen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder eine auf ihrer Grundlage ergangene Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen worden ist, das Warenangebot nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, das Standgeld nicht entrichtet worden ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für eine Teilnahme erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.
§ 4
Zulassung von Anbietern
- Wer als Anbieter/in beim Adventsleuchten teilnehmen will, bedarf der schriftlichen Zulassung der Stadt Rotenburg (Wümme), die bis Mitte November eines jeden Jahres versandt wird. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Zur Anmeldung ist das Anmeldeformular zu benutzen. Bewerbungsschluss ist der 31. Oktober eines jeden Jahres.
- Unter Berücksichtigung von Gegenstand und Ziel der Veranstaltung, insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, ein Überangebot bestimmter Warengruppen vorliegt, Sortiment oder Standgestaltung im Widerspruch zu Veranstaltungszweck und -struktur stehen, können Anbieter/innen von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Eine Nichtzulassung von Bewerbern/Bewerberinnen aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.
§ 5
Marktstände auf dem Adventsleuchten
- Marktstände dürfen nur nach vorheriger Zulassung auf den dafür vorgesehenen Flächen errichtet werden.
- Die Zuteilung der Flächen für die Marktstände erfolgt im Voraus durch die Stadt. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.
- Die Marktstände dürfen nur nach persönlicher Einweisung aufgebaut werden.
- Damit eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr jederzeit gewährleistet ist, ist hierfür eine Gasse mit einer Breite von 3,5 m freizuhalten.
- Aufbau der Stände ist am Donnerstag vor der Veranstaltung von 12:00 bis 18:00 Uhr sowie am Freitag vor der Veranstaltung von 9:00 bis 12:00 Uhr.
- Fahrzeuge und Anhänger dürfen während der Dauer des Adventsleuchten nur nach vorheriger Absprache auf der Marktfläche abgestellt werden. Das Befahren des Geländes, auch zum Be- und Entladen, ist am Freitag zwischen 12 und 22 Uhr, am Samstag zwischen 13 und 22 Uhr sowie am Sonntag zwischen 13 und 19 Uhr nicht gestattet.
- Nach Beendigung des Adventsleuchten am Sonntag um 19:00 Uhr sind die Stände unverzüglich abzubauen und zu entfernen.
- Der von den Anbieterinnen und Anbietern eingenommene Platz ist sauber zu halten und sauber zu hinterlassen.
§ 6
Speisen und Getränke
Der Verkauf von Speisen und (alkoholischen) Getränken ist im Rahmen der Zulassung für das Adventsleuchten gestattet. Diese Gestattung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.
§ 7
Verhalten auf dem Adventsleuchten
- Niemand darf sich auf dem Adventsleuchten so verhalten, dass Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden.
- Insbesondere ist es verboten:
- öffentliche Anlagen wie z. B. Wasserentnahmestellen, insbesondere Feuerlöschhydranten, Entwässerungs- und Verkehrsanlagen unbefugt zu verändern oder in der Benutzbarkeit zu beeinträchtigen,
- Lautsprecher und Verstärkeranlagen so zu betreiben, dass die Besucher/- innen oder die Allgemeinheit belästigt werden.
§ 8
Haftung
- Die Benutzung der Marktfläche erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Rotenburg (Wümme) übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die aus Anlass des Adventsleuchten eintreten.
- Die Standinhaber/innen haften gegenüber der Stadt Rotenburg (Wümme) für sämtliche von ihm/ihr im Zusammenhang mit der Standbenutzung verursachten Schäden.
- Weiterhin haftet die Stadt Rotenburg (Wümme) nicht für die zum Verkauf angebotenen Waren.
§ 9
Gebühren
- Für die Überlassung eines Standplatzes erhebt die Stadt Rotenburg (Wümme) Gebühren. Die Gebühren sollen zur Deckung des für die Durchführung des Adventsleuchten entstehenden Aufwandes beitragen.
- Die Standgebühren betragen für:
- Getränkeverkauf inkl. Strom für die Dauer der Veranstaltung 150,- €
- Verkauf von Speisen inkl. Strom für die Dauer der Veranstaltung 100,- €. - Folgende Standplätze sind von den Standgebühren befreit:
- Standplätze mit Verkauf von allen Arten von Waren, die nicht zum Verzehr geeignet sind,
- Standplätze, die der Information der Besucher/innen dienen,
- Standplätze, die von Privatpersonen, Kleingewerbe-Anbietern/-Anbieterinnen oder gemeinnützigen Vereinen betrieben werden. - Die Standgebühren sind spätestens 2 Wochen vor Marktbeginn auf eines der städtischen Konten zu überweisen oder bei der Kasse der Stadt Rotenburg (Wümme) einzuzahlen.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
- Soweit für einzelne Tatbestände dieser Satzung Strafen oder Geldbußen nach Bundes- oder Landesrecht angedroht sind, bleibt die Ahndung nach diesen Vorschriften unberührt.
§ 11
Ausnahmen
Die Stadt Rotenburg (Wümme) behält sich vor, in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zuzulassen.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rotenburg (Wümme), den 26.10.2023
Torsten Oestmann Bürgermeister