Amtliche Bekanntmachung zum Widerspruch gemäß §§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Widerspruch gemäß §§ 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
1. Die Meldebehörde darf gemäß § 42 Absatz 1 BMG bestimmte Daten der Mitglieder öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln.
Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde nach § 42 Abs. 2 BMG Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie das Sterbedatum übermitteln.
Das betroffene Familienmitglied kann dieser Datenübermittlung nach des § 42 Absatz 3 BMG widersprechen. In diesem Fall dürfen nur noch Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
2. Nach § 50 BMG darf die Meldebehörde in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte erteilen:
a) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und
Familiennamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie die Tatsache, ob die Person verstorben ist von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
b) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums erteilen.
c) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen a bis c zu widersprechen.
Für die Entgegennahme des Widerspruchs ist die Meldebehörde zuständig, bei der die Daten der betroffenen Person gespeichert sind.
Rotenburg (Wümme), den 30.04.2024