Amtliche Bekanntmachung Datenübermittlung Bundeswehr
Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (WehrRÄndG 2011) am 01.07.2011 wird - mit Ausnahme des Spannungs- oder Verteidigungsfalles - die Erfassung von Wehrpflichtigen nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) ausgesetzt.
Nach Artikel 1 des WehrRÄndG 2011 in Verbindung mit § 58c Soldatengesetz (SG) haben die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, zu übermitteln:
- Familienname,
- Vornamen,
- gegenwärtige Anschrift.
Gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) ist diese Datenübermittlung nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
Für die Entgegennahme des Widerspruchs ist die Meldebehörde zuständig, bei der die Daten der betroffenen Person gespeichert sind.
Rotenburg (Wümme), den 06.10.2023