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Amtliche Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

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Veröffentlicht am: 05.08.2026
Amtliche Bekanntmachung_Kopf
 

über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
gemäß § 30 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 in der Stadt Rotenburg (Wümme)

  1. Die Wählerverzeichnisse zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Rotenburg (Wümme) können werktags in der Zeit vom 24. bis 28. August 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Servicebüro der Stadt Rotenburg (Wümme), Bahnhofstraße 2, 27356 Rotenburg (Wümme), eingesehen werden. Jede wahlberechtigte Person hat gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des o.g. Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe anderer Personen bedienen. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.
    Die Räumlichkeiten sind für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich. Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einer oder einem Beschäftigten der jeweiligen Kommune bedient werden darf.
     
  2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12:00 Uhr, im Servicebüro der Stadt Rotenburg (Wümme), Bahnhofstraße 2, 27356 Rotenburg (Wümme), schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.
     
  3. Die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen erhalten bis spätestens zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 
     
  4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    1. eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
    2. eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist,

    a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, 
    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.

    Wahlscheine können bis zum 11. September 2026, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der jeweiligen Kommune beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form genüge getan. Telefonische und mit SMS/Whatsapp-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter Nr. 4.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

    Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; in diesem Fall wird der Schriftform nicht durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

    Bei verbundenen Wahlen (z.B. Gemeinde- und Kreiswahlen) gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.

    Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht.

    Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Kommune ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

    An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der zuständigen Kommune vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 12. September 2026, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
     
  5. Wahlberechtigte mit Wahlschein können an den Wahlen am 13.09.2026 nur durch Briefwahl wählen.
    An einer etwaigen Stichwahl am 27. September 2026 kann die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Bei der Briefwahl hat die wahlberechtigte Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag ihren Wahlschein und den oder die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden.

    Nähere Hinweise darüber, wie die wahlberechtigte Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben. 


Rotenburg (Wümme), 05.08.2026

Der Gemeindewahlleiter
Torsten Oestmann

 
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Stadt Rotenburg (Wümme)

Große Str. 1
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon:
(04261) 71 0
Email:
stadt@rotenburg-wuemme.de

Allgemeine Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweise:

  • Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.
  • Das Servicebüro der Stadt Rotenburg (Wümme) ist bis auf Weiteres donnerstags von 12 bis 14 Uhr geschlossen.
  • Die Stadtbibliothek ist bis auf Weiteres mittwochs geschlossen.
Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr

© Stadt Rotenburg (Wümme)

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