Unbemannte Luftfahrtsysteme
Gemäß § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gelten alle unbemannten Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden, als unbemannte Luftfahrtsysteme. Dienen diese ausschließlich dem Sport oder der Freizeitgestaltung, spricht man von Flugmodellen. Nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen, sogenannten "Unmanned Aerial Systems" (UAS) oder "Drohnen", eine Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich, welche für Geräte unter fünf Kilogramm und ohne Verbrennungsmotor als Allgemeinerlaubnis erteilt werden kann. (Quelle: Bundesportal, das Verwaltungsportal des Bundes)
Für die Erteilung einer Aufstiegserlaubnis sowie fachlich zuständig für Fragen zum Einsatz von Drohnen ist in Niedersachsen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Weitere Informationen und wichtige Vordrucke finden Sie hier.
Informationen gibt es auch über die "Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt".