Parken in der Innenstadt
In der Rotenburger Innenstadt wurde 1995 der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich eingeführt. Die Besonderheit ist, dass lediglich am Anfang und Ende dieser Zone durch Beschilderung auf die dort geltenden Regelungen hingewiesen wird. Innerhalb dieses Bereichs findet keine Wiederholung statt.
Neben der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ist das Parken nur in gekennzeichneten Flächen zulässig. Außerhalb dieser Flächen gilt ein eingeschränktes Halteverbot.
Halten und Parken
Parken mit Parkscheibe
Innerhalb der eingeschränkten Haltverbotszone darf nur in gekennzeichneten Bereichen für die Dauer von zwei Stunden kostenlos geparkt werden. Außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen gilt das eingeschränkte Halteverbot. Beim Benutzen der Parkflächen ist eine eingestellte Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
Parken mit Parkschein
Eine weitere, besondere Parkregelung ist das Parken mit Parkschein. Diese Sonderreglung im Zonenhaltverbot gilt im Straßenzug Kirchstraße ► Große Straße ► Am Wasser. In diesem Bereich müssen Sie zum Parken – aber wiederum nur in den gekennzeichneten Parkflächen – gebührenpflichtig einen Parkschein am Parkscheinautomaten lösen und gut sichtbar im Fahrzeug auslegen.
Parkscheingebühren
Von montags bis Freitags 9 bis 18 Uhr und samstags von 9 bis 13 Uhr:
- die erste angefangene Viertelstunde: gebührenfrei
- die zweite angefangene Viertelstunde: 0,10 €
- jede weitere angefangene halbe Stunde: 0,50 €
- Höchstparkdauer: zwei Stunden
Ist der Parkscheinautomat aufgrund eines technischen Defekts ausgefallen, legen Sie bitte die Parkscheibe gut sichtbar im Fahrzeug aus.
Ausnahmen
Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Ausnahmen sowohl von der Parkscheiben- als auch von der Parkscheinregelung möglich. In begründeten Fällen, wie beispielsweise ein Wohnungsumzug oder eine Ladeneinrichtung, sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtzeitig vorher an das Bauverwaltungsamt der Stadt Rotenburg (Wümme). Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig.