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Lotterien/ Losverkauf

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Lotterien sind eine besondere Art des Glückspiels. Glücksspiel kann zur Spielsucht führen. Um dieser Gefährdung der Bevölkerung zu begegnen, hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen. Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn bei einem Spiel die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt. Die Regelungen des GlüStV sind allerdings nur anwendbar, wenn das Spiel auch gegen Entgelt angeboten wird. Zu den Glücksspielen in diesem Sinne zählen u.a. die Lotterien mit dem Angebot der staatlichen Lotteriegesellschaften, der gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (GKL), die Soziallotterien und Gewinnsparlotterien, sowie die Sportwetten und Pferdewetten.

Bei kleineren Lotterien hat der Gesetzgeber in §18 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit §11 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) eine allgemeine Erlaubnis erteilt. Folgende Bedingungen müssen hierzu erfüllt sein:

  • Die Summe der Entgelte dürfen 40.000 € nicht übersteigen.
  • Die Lotterie darf sich nur auf ein Gemeindegebiet beschränken.
  • Der Veranstalter muss seinen Sitz in der Gemeinde haben, in der die Lotterie stattfindet.
  • Der Veranstalter muss:
    • eine Organisation oder Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit,
    • ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer Partei,
    • eine Untergliederung einer Gewerkschaft,
    • ein Verein,
    • eine Stiftung oder
    • eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung sein.
  • Der Reinertrag der Lotterie muss mindestens 1/3 des Spielkapitals betragen.
  • Der Reinertrag darf ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt werden.
  • Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen mindestens 25 v.H. der Entgelte betragen.

Wichtig

Die Durchführung einer kleinen Lotterie muss mindestens einen Monat vorher der zuständigen Gemeinde und dem Finanzamt engezeigt werden.  














leer
Alina Brandes (stellv. Amtsleiterin)
04261 71 134
04261 71 300
Email schreiben
Erdgeschoss, Altbau
Zimmer: E.03
Pfeil rechts Ordnungsabteilung
Pfeil rechts Ordnungsamt
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Stadt Rotenburg (Wümme)

Große Str. 1
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon:
(04261) 71 0
Email:
stadt@rotenburg-wuemme.de

Allgemeine Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis: Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.

Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr

© Stadt Rotenburg (Wümme)

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