Lotterien/ Losverkauf
Lotterien sind eine besondere Art des Glückspiels. Glücksspiel kann zur Spielsucht führen. Um dieser Gefährdung der Bevölkerung zu begegnen, hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen. Ein Glücksspiel liegt immer dann vor, wenn bei einem Spiel die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt. Die Regelungen des GlüStV sind allerdings nur anwendbar, wenn das Spiel auch gegen Entgelt angeboten wird. Zu den Glücksspielen in diesem Sinne zählen u.a. die Lotterien mit dem Angebot der staatlichen Lotteriegesellschaften, der gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (GKL), die Soziallotterien und Gewinnsparlotterien, sowie die Sportwetten und Pferdewetten.
Bei kleineren Lotterien hat der Gesetzgeber in §18 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit §11 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) eine allgemeine Erlaubnis erteilt. Folgende Bedingungen müssen hierzu erfüllt sein:
- Die Summe der Entgelte dürfen 40.000 € nicht übersteigen.
- Die Lotterie darf sich nur auf ein Gemeindegebiet beschränken.
- Der Veranstalter muss seinen Sitz in der Gemeinde haben, in der die Lotterie stattfindet.
- Der Veranstalter muss:
- eine Organisation oder Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit,
- ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer Partei,
- eine Untergliederung einer Gewerkschaft,
- ein Verein,
- eine Stiftung oder
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung sein.
- Der Reinertrag der Lotterie muss mindestens 1/3 des Spielkapitals betragen.
- Der Reinertrag darf ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt werden.
- Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen mindestens 25 v.H. der Entgelte betragen.
Wichtig
Die Durchführung einer kleinen Lotterie muss mindestens einen Monat vorher der zuständigen Gemeinde und dem Finanzamt engezeigt werden.