Gaststättenbetrieb: Anzeige - früherer Beginn
Allgemeine Informationen zu Gaststättenbetrieben erhalten Sie unter der Rubrik „Gaststättenbetrieb: Anzeige“.
Jeder, der in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dieses, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken und zubereiteten Speisen anzuzeigen (§ 2 Abs. 1 Niedersächsisches Gaststätten-Gesetz).
Wenn die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist dem Betreiber nicht zugemutet werden kann, gibt es die Möglichkeit, eine kostenpflichtige Fristverkürzung zu beantragen. An der Einhaltung der Vier-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung. Deswegen kommt eine frühere Zulassung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z.B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod des/der bisherigen Betreiber*in erforderlich wird. Ein anderer Fall ist, dass alle relevanten Umstände Amtsbekannt sind.
Bearbeitungsgebühren:
Für die Entscheidung über ein Begehren des oder der Gewerbetreibenden auf frühere Zulassung des Gaststättengewerbes werden Gebühren erhoben. Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren absehbar bis zu 112 Euro betragen.