Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich allgemeine Arbeitsruhe (Niedersächsisches Gesetz über Feiertage, NFeiertagsG). Es sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Geschützt wird umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet ist. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen." (Quelle: Serviceportal Niedersachsen)
Staatlich anerkannt sind in Niedersachsen folgende Feiertage:
- Neujahrstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- der 1. Mai
- Himmelfahrtstag
- Pfingstmontag
- 3. Oktober, Tag der Deutschen Einheit
- 1. Weihnachtstag
- 2. Weihnachtstag
Daneben sind die "stillen Feiertage" - Karfreitag, der zweite Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) - besonders geschützt.
Ausnahmegenehmigung vom Schutz der Feiertagsruhe wird auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde erteilt.