Ausnahmegenehmigung von der Sperrzeit für Spielhallen
Spielhallen unterliegen Sperrzeiten, in der diese nicht geöffnet oder betrieben werden dürfen (§ 13 Nds. Spielhallengesetz). Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert oder um höchstens drei Stunden verkürzt werden. Zuständig isdie örtliche Ordnungsbehörde.