Auskunft aus dem Melderegister
Im Melderegister sind nur die Wohnungen (nicht Büros oder Geschäftsräume) von natürlichen Personen gespeichert. Nicht eingetragen sind der Sitz oder die Anschrift von Firmen, Geschäften, Gewerbetreibenden, Gaststätten, Vereinen oder Verbänden. Es kann daher hierüber keine Auskunft erteilt werden.
Die Meldebehörde erteilt auf Antrag aus dem Melderegister an private Personen oder sonstige nichtöffentliche Stellen die folgenden Melderegisterauskünfte - wobei nur Auskünfte über Einwohner des Stadtgebietes von Rotenburg (Wümme) erteilt werden können.
Besonderheiten
Einfache Melderegisterauskünfte können mündlich in der Einwohnermeldeabteilung oder formlos schriftlich beantragt werden. Für erweiterte Melderegisterauskünfte sind ein schriftlicher Antrag und der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich. Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft. In jeder Phase des Umgangs mit personenbezogenen Daten sind § 7 Bundesmeldegesetz (BMG) (Meldegeheimnis) und § 8 BMG (schutzwürdige Belange des Betroffenen) zu berücksichtigen.
Einfache Melderegisterauskünfte umfassen
- Auskunft über Vor- und Familiennamen
- akademische Grade
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Erweiterte Melderegisterauskunft
- Tag und Ort der Geburt,
- frühere Vor- und Familiennamen,
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
- Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Tag des Ein- und Auszugs,
- Vor- und Familienname sowie die Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- Vor- und Familienname sowie die Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners sowie
- Sterbetag und -ort.
Bei einer erweiterten Auskunft ist das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft zu machen. Über weitere, als die abschließend aufgeführten Daten, dürfen Auskünfte nicht erteilt werden.
Gruppenauskunft
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Dadurch sind Gruppenauskünfte nur für eng begrenzte Verwendungszwecke möglich.
Was muss ich mitbringen?
Auskünfte können formlos beantragt werden. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Identifizierungshinweise über die gesuchte Person enthält, damit die Meldebehörde bei der Auskunftserteilung jede Verwechslung ausschließen kann. Deshalb sind die ausgeschriebenen Vornamen, der Familienname und das Geburtsdatum oder ersatzweise die (letzten) Anschriften anzugeben. Werden erweiterte Melderegisterauskünfte beantragt, ist das berechtigte Interesse an den gewünschten Daten zu begründen.
Rechtsgrundlage
§44 Bundesmeldegesetz
Allgemeine Öffnungszeiten:
Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.
Hinweis: Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.
Gebühren:
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
- Einfache Melderegisterauskunft gewerblich 12 €
- Einfache Melderegisterauskunft privat 9 €
- Erweiterte Melderegisterauskunft mindestens 20 €, höchstens 90 €
- Archivauskunft gewerblich mindestens 18 €
- Archivauskunft privat mindestens 15 €
Alle Gebühren berechnen sich nach Zeitaufwand! Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen vorhanden sind bzw. sich mit den von Ihnen gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Bei schriftlichen Anfragen ist dem Auskunftsersuchen die Gebühr beizufügen. Als Zahlung werden nur Überweisungen, Verrechnungsschecks oder Bargeld akzeptiert. Bei Überweisungen auf unten genannte Konten ist unbedingt der Verwendungszweck Meldeauskunft und der Namen der Person + AZ anzugeben.
Die Überweisung ist durch eine Bestätigung der Bank nachzuweisen.
Konten der Stadtkasse Rotenburg (Wümme):
Geldinstitut | IBAN | BIC |
Sparkasse Osterholz | DE21 2415 1235 0026 1038 04 | BRLADE21ROB |
Sparkasse Scheeßel | DE82 2915 2550 0000 1700 01 | BRLADE21SHL |
Bremische Volksbank | DE60 2919 0024 0084 6600 00 | GENODEF1HB1 |
Commerzbank Bremen | DE47 2904 0090 0680 6806 00 | COBADEFFXXX |
Volksbank Sottrum | DE96 2916 5681 0221 1335 00 | GENODEF1SUM |
Postbank Hamburg | DE83 2001 0020 0072 4972 03 | PBNKDEFF |
Bei Überweisungen aus einem EU-Staat ist der Vordruck "EU-Standardüberweisung" zu verwenden, bzw. ab 2008 die SEPA-Überweisung (Single EURO Payments Area). Dort sind die IBAN (International Bank Account Number) und die BIC (Bank Identifier Code) einzutragen. Nähere Informationen zu Überweisungen Innerhalb der EU erhalten sie bei allen Banken und Sparkassen.