Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Benötigt werden:
- ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin/ dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
- ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin/dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder Reisepass
Was sollte ich noch wissen?
Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.
Voraussetzungen
- Der Jugendliche darf zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Er muss mit Hauptwohnsitz in Rotenburg (Wümme) gemeldet sein.
Die Antragstellung in der Melde- und Passabteilung erfolgt
- persönlich
- durch Bevollmächtigung
- durch einen Sorgeberechtigten
Die Ausstellung ist gebührenfrei.