Führungszeugnis
Allgemeines
Das Führungszeugnis ist ein Zeugnis über den Inhalt des Bundeszentralregisters. Das vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Register enthält im Wesentlichen Eintragungen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen. Weitere Fragen und Antworten zum Führungszeugnis finden Sie hier.
Arten von Führungszeugnissen
- Führungszeugnis für private Zwecke
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (auch nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung)
- Erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke– nur mit Nachweis der fordernden Stelle
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (auch nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung) – nur mit Nachweis der fordernden Stelle
- Europäisches Führungszeugnis (erhalten nur Personen, die in Deutschland gemeldet sind und die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen. Es enthält nicht nur Informationen über Strafregister-Einträge in Deutschland, sondern als Anlage auch Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftslandes. Dabei werden die Einträge von den deutschen Behörden nicht übersetzt oder inhaltlich geprüft.)
Antragsberechtigung
- Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt.
- Auch der gesetzliche Vertreter ist antragsberechtigt.
- Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so kann nur der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
Antragstellung
Der Antrag ist grundsätzlich persönlich im Einwohnermeldeamt zu stellen, wenn der Antragsteller mit einer Wohnung (alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung) gemeldet ist. Sofern ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist, kann auch ein schriftlicher Antrag eingereicht werden. Bei diesem sind dann jedoch zwingend die persönlichen Angaben und eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift nötig.
Ein Führungszeugnis kann auch online direkt auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz beantragt werden. Informationen und die Voraussetzungen dazu finden Sie hier.
Wer den Antrag stellt, hat einen Identitätsnachweis (Personalauseis, Reisepass, Ausländischer Pass o.ä.) vorzulegen. Der gesetzliche Vertreter hat daneben seine Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Die Antragstellung durch bevollmächtigte Personen ist nicht möglich. Eine Übersendung des Führungszeugnisses kann nur an die Person, die den Antrag gestellt hat bzw. für die der Antrag gestellt wurde, erfolgen. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es direkt vom Bundeszentralregister in Bonn an die anfordernde Behörde übersandt.
Wichtiger Hinweis
Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, kann der Antragsteller in diesem Fall verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der Person, die den Antrag gestellt hat, persönlich gewähren. Nach Einsicht ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder falls die Person, die den Antrag gestellt hat, dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
Benötigte Unterlagen
- Aktuelles Identitätsdokument der Person, die das Führungszeugnis für sich beantragt
- Nachweis der Vertretungsvollmacht bei Personen, die als gesetzlicher Vertreter handeln
- Verwendungszweck und genaue Anschrift bei Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- schriftliche Bestätigung der anfordernden Stelle bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregister (BZRG) vorliegen
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- §§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Überbeglaubigung
Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zum Teil Führungszeugnisse mit einer Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz oder einer Apostille (Beglaubigungsform im Internationalen Urkundenverkehr) als Echtheitsbescheinigung, ausgestellt vom Bundesverwaltungsamt in Köln. Ob die Überbeglaubigung oder die Erteilung einer Apostille erforderlich sind, muss die antragsstellende Person selbst bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung in Erfahrung zu bringen.
Antragstellung
Der Antrag auf Überbeglaubigung / Apostille kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses bei der Meldebehörde gestellt werden. Sofern der betroffenen Person das Zeugnis bereits vorliegt, kann der Antrag in einfacher Schriftform unter Vorlage des Originalzeugnisses direkt gestellt werden: für die Überbeglaubigung beim Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 21 - IR -, 53094 Bonn; für die Apostille beim Bundesverwaltungsamt, Referat II B 4, 50728 Köln
Gebühren für Überbeglaubigung/Apostille
- 25€ für die Erteilung einer Überbeglaubigung (unabhängig von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses direkt an das Bundesamt für Justiz zu entrichten) – Deutsche Bundesbank – Filiale Köln, IBAN DE49 3700 0000 0038 0010 05 BIC MARKDEF1370
- Die Gebühr für eine Apostille bzw. Endbeglaubigung wird gesondert vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten per Nachnahme erhoben
Bearbeitungsdauer:
Bearbeitungsgebühren:
13€ zahlbar bei Antragstellung in bar oder per EC-Karte
ggf. Gebührenbefreiung/weitere Informationen erhalten Sie hier