Genehmigungsfreies Bauen
Unter bestimmten Voraussetzungen können gemäß §69a Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Wohngebäude genehmigungsfrei errichtet werden. Auskunft über dieses gegenüber einem Baugenehmigungsverfahren stärker eigenverantwortliche Verfahren erteilt entweder die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme), die Stadt Rotenburg (Wümme) oder der von Ihnen beauftragte Entwurfsverfasser Ihres Bauvorhabens.
Eine Voraussetzung für das genehmigungsfreie Bauen ist die Bestätigung der Stadt, dass die Erschließung für das Baugrundstück gesichert ist. Die Erschließungsbestätigung für das genehmigungsfreie Bauen nach § 69a NBauO wird von der Stadt bei Erfüllung der Voraussetzungen ausgestellt, d.h.
- das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist entweder als Kleinsiedlungs-, reines, allgemeines oder besonderes Wohngebiet ausgewiesen
- es besteht keine wirksame oder noch nicht wirksame Veränderungssperre
- die Erschließung ist gesichert
Tipps
Die Zuteilung einer Hausnummer oder die Genehmigung zur Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage ist keine Erschließungsbestätigung im Sinne des § 69a NBauO!