Friedhöfe
Sie haben das Nutzungsrecht an einer beziehungsweise mehreren Grabstelle(n) verliehen bekommen. Mit diesem Nutzungsrecht sind Rechte und Pflichten verbunden, die in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sind. Die für Sie wichtigsten Informationen wie zum Beispiel die Gestaltung der Grabfläche oder der Aufstellung von Grabmalen hat die Stadt Rotenburg (Wümme) auszugsweise zusammengestellt. Sollten Ihrerseits über die folgenden Angaben hinaus noch Fragen oder Anregungen offen sein, stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung:
Telefon 04261/71-172
Fax 04261/71-271
E-Mail friedhofsverwaltung@rotenburg-wuemme.de
Verhalten auf dem Friedhof
Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- diesen und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Flächen außerhalb der Wege, Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, zu befahren,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze und Einrichtungen abzulagern,
- Druckschriften zu verteilen; Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
- zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken oder zu lagern,
- Tiere mit sich zu führen, mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine zu führen sind.
Grabgestaltung
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken dürfen nur 0,30 Meter breit und 0,80 Meter hoch sein; Bäume, großwüchsige Sträucher und Büsche dürfen maximal 3,50 Meter hoch sein. Der Durchmesser der Baumkronen, großwüchsiger Sträucher und Büsche darf 2,50 Meter nicht überschreiten.
Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Alle Grabstätten müssen instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und an den dafür bestimmten Plätzen und Einrichtungen abzulagern.
Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material wie Blumentöpfe und Grablichter sind nach Benutzung vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
Grabmale
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabzeichen und der damit zusammenhängenden sowie aller sonstigen baulichen Anlagen wie zum Beispiel die Abdeckung von Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich für die Standsicherheit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Die Abdeckung von (Erd-)Wahlgrabstätten mit Steinplatten oder anderen Abdeckungen ist nur bis zu einem Anteil von 75 Prozent der Fläche der Wahlgrabstätte zulässig. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten dürfen jedoch bis zu 100 Prozent der Fläche abgedeckt werden. Die Abdeckung von (Erd-) Reihengrabstätten ist nicht zulässig.
Die vollständige Friedhofssatzung sowie die für die jeweiligen Friedhöfe geltenden Friedhofsgebührensatzungen können während der Dienststunden bei der Friedhofsverwaltung (Zimmer 1.03) oder über die städtische Webseite eingesehen beziehungsweise gegen Gebühr angefordert werden.
Haben Sie Interesse an einer Führung über die städtischen Friedhöfe?
Die Gästeführerin Traute Philipp führt Sie gerne über die städtischen Friedhöfe. Preise und weitere Details erfragen Sie bitte direkt bei ihr unter der Nummer 04268/548.
Die Stadt Rotenburg (Wümme) unterhält und betreibt folgende Friedhöfe: