Ehefähigkeitszeugnis
Deutsche, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Ausland heiraten wollen, benötigen in einigen Staaten ein Ehefähigkeitszeugnis. Das Ehefähigkeitszeugnis erteilt das Standesamt in dessen Bezirk, in dem der/die Verlobte seinen/ihren Wohnsitz hat oder hatte. Bestand nie ein Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Hindernis nach deutschem Recht entgegensteht. Nach Rückkehr ins Inland haben die Ehegatten die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung in ein deutsches Eheregister beim Wohnsitzstandesamt zu stellen, bzw. eine Erklärung über einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht abzugeben.
Tipps
Je nach Familienstand sind folgende Urkunden für die Erstellung des Ehefähigkeitszeugnisses mitzubringen:
- Beide Verlobte sind ledig und haben keine Kinder
- je eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
- Aufenthaltsbescheinigungen der zuständigen Einwohnermeldeämter
- Personalausweise
- Beide Verlobte sind ledig, es sind Kinder vorhanden
- je eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
- Aufenthaltsbescheinigungen der zuständigen Einwohnermeldeämter
- Personalausweise
- Geburtsurkunden der Kinder oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburstregister
- Einer der beiden Verlobten ist geschieden oder verwitwet
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
- aktuelle Eheurkunde des geschiedenen/verwitweten Verlobten
- Scheidungsurteil (wenn Kinder noch minderjährig sind)
- Aufenthaltsbescheinigungen der zuständigen Einwohnermeldeämter
- Personalausweise
- Geburtsurkunden der Kinder, evtl. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder