Beglaubigungen
Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative können beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird und sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderer Behörden ausschließlich vorbehalten ist. Dieses ist z. B. der Fall bei wiederbeschaffbaren Urkunden (Abstammungs-, Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden usw.). Sie sind beim Standesamt, dass die Beurkundung früher vorgenommen hat, anzufordern.
Unterschriften können beglaubigt werden, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne dazugehörigen Text und nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen.
Tipps
Bei Arbeitslosenhilfeempfänger*innen aus Rotenburg sowie deren zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen wird auf die Erhebung der Verwaltungsgebühren verzichtet, wenn diese Beglaubigungen ausschließlich für Bewerbungszwecke benötigt werden. Soweit mehr als fünf Beglaubigungen gefordert werden, ist dies besonders zu begründen. Diese Regelung gilt auch für Arbeitslosengeldempfänger*innen mit Rotenburgpass. Nachweise sind vorzulegen.
Bearbeitungsgebühren:
- Originaldokument mit Fotokopie zur amtlichen Beglaubigung
- Zur Unterschriftsbeglaubigung das zu unterzeichnende Schriftstück und den Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsprüfung mitbringen. Die Unterschrift ist erst im Amt zu leisten.
- Verwaltungsgebühr je Beglaubigung:
Dokument bis vier Seiten: 2 €
Dokument ab fünf Seiten: 4 €
Unterschriftsbeglaubigung: 2 €