An-, Ab-, Ummelden Wohnsitz
Meldepflicht § 17 BMG
Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- bzw. abmelden. Wer im Inland umzieht, braucht sich nicht abzumelden.
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung), oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Ist mehr als eine Wohnung vorhanden, ist eine davon Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.
Wohnsitz: Anmeldung als Hauptwohnsitz
Wer eine Wohnung als Hauptwohnsitz bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Stelle anzumelden.
Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Zudem ist auch Ihr Personalausweis und ggfs. Ihr Reisepass (Kinderreisepass) sowie Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Meldeschein
- Personalausweis, Identitätsausweis oder Reisepass bzw. Kinderreisepass (falls vorhanden) als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben. Sollten Sie für Ihre Kinder noch kein Dokument besitzen, bringen Sie bitte die Geburtsurkunde zum Nachweis mit.
- Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an. Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.