Meldung eines Hundes für das Ordnungsamt
Der Niedersächsische Landtag hat am 26.05.2011 die Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) beschlossen. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Zusätzliche Pflichten des Hundehalters traten am 1.7.2013 in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Näheres entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Weitere Informationen zur Meldung eines Hundes beim Ordnungsamt
Der Niedersächsische Landtag hat am 26.05.2011 die Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) beschlossen. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Zusätzliche Pflichten des Hundehalters treten am 1.7.2013 in Kraft.
Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Die wichtigsten Regelungen:
- Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
- Hunde die älter sind als sechs Monate, sind elektronisch zu kennzeichnen. Der sogenannte Transponder muss dem Standard ISO 11784 und ISO 11785 entsprechen.
- Für einen Hund, der älter als sechs Monate ist, ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
- Wer einen Hund hält, muss im Besitz der erforderlichen Sachkunde sein. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
- Halter von gefährlichen Hunden hatten schon in der Vergangenheit die Verpflichtung, eine Sachkunde für das Halten nachzuweisen.
- Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung abzulegen.
- Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
- Die Sachkunde wird für bestimmte Personengruppen unterstellt. Dies sind z.B. Tierärzte, Betreiber von Tierheimen, Berechtigte zur Abnahme von Gebrauchshundeprüfung etc.
- Die Sachkunde wird auch angenommen, wenn nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen ein Hund gehalten wurde. Dieser Zeitraum kann durch den Nachweis der Hundesteuerpflicht nachgewiesen werden.
- Hundehalter haben die Pflicht, ihren Hund in einem zentralen Register anzumelden. Es werden dabei Angaben zum Hund und zum Hundehalter erfasst (www.hunderegister-nds.de).
- Hunde werden - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u.a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
- Die Stadt Rotenburg (Wümme) ist zuständig für die Einhaltung der allgemeinen Pflichten (§ 2 NHundG), der Mitteilungspflicht (§ 6 NHundG) sowie die Einhaltung der Regeln zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 NHundG). Verstöße gegen Pflichten aus dem niedersächsischen Hundegesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie hier:
Allgemeine Öffnungszeiten:
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