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Hundesteuer

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Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Näheres entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
 

Weitere Informationen zur Meldung eines Hundes beim Ordnungsamt

Der Niedersächsische Landtag hat am 26.05.2011 die Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) beschlossen. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Zusätzliche Pflichten des Hundehalters treten am 1.7.2013 in Kraft.

Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

Die wichtigsten Regelungen:

  • Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
  • Hunde die älter sind als sechs Monate, sind elektronisch zu kennzeichnen. Der sogenannte Transponder muss dem Standard ISO 11784 und ISO 11785 entsprechen.
  • Für einen Hund, der älter als sechs Monate ist, ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
  • Wer einen Hund hält, muss im Besitz der erforderlichen Sachkunde sein. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
    • Halter von gefährlichen Hunden hatten schon in der Vergangenheit die Verpflichtung, eine Sachkunde für das Halten nachzuweisen.
    • Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung abzulegen.
    • Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
    • Die Sachkunde wird für bestimmte Personengruppen unterstellt. Dies sind z.B. Tierärzte, Betreiber von Tierheimen, Berechtigte zur Abnahme von Gebrauchshundeprüfung etc.
    • Die Sachkunde wird auch angenommen, wenn nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre ununterbrochen ein Hund gehalten wurde. Dieser Zeitraum kann durch den Nachweis der Hundesteuerpflicht nachgewiesen werden.
  • Hundehalter haben die Pflicht, ihren Hund in einem zentralen Register anzumelden. Es werden dabei Angaben zum Hund und zum Hundehalter erfasst (www.hunderegister-nds.de).
  • Hunde werden - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u.a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
  • Die Stadt Rotenburg (Wümme) ist zuständig für die Einhaltung der allgemeinen Pflichten (§ 2 NHundG), der Mitteilungspflicht (§ 6 NHundG) sowie die Einhaltung der Regeln zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 NHundG). Verstöße gegen Pflichten aus dem niedersächsischen Hundegesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie hier:

  • Niedersächsisches Hundegesetz >>>
  • Fragen & Antworten zum Hundegesetz >>>
  • Liste der anerkannten Personen und Stellen, die Sachkundeprüfungen abnehmen >>>
  • Niedersächsisches Zentrale Hunderegister >>>


Ansprechperson
Alexander Rothammel
04261 71 133
E-Mail senden
Martin Otto
04261 71 132
E-Mail senden
Ordnungsabteilung
Ordnungsamt
Öffnungszeiten
Ordnungsabteilung
Ordnungsamt

Allgemeine Öffnungszeiten:

Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis: Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.

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Hundesteuersatzung (9a1)
Vordruck An- und Abmeldung eines Hundes (Nds. Hundegesetz)
Hinweisblatt zum Hundewesen gemäß DSGVO Art. 13 & 14.
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