Hundehaltung, Brut- und Setzzeit
In der Brut-, Setz und Aufzuchtzeit vom 1. April bis 15. Juli müssen Hunde im Wald und in der freien Landschaft an der Leine geführt werden.
Die Stadt Rotenburg (Wümme) als Forstordnungsbehörde überwacht diese Leinenpflicht. Zu der freien Landschaft gehören Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft. Hierzu zählen auch Brachflächen innerhalb bebauter Ortsteile. Bestandteil dieser Flächen sind auch die in ihnen befindlichen Wege und Gewässer.
Schutz des Nachwuchses
Im Frühling wird die freie Landschaft zu einer Kinderstube. Einige Tierarten, wie zum Beispiel der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs. Bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft. Stöbernde Hunde sind dann eine Gefahr für diese Tiere.
Aus diesem Grund wird im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli festgelegt. Hunde müssen daher in diesem Zeitraum an der Leine geführt werden. Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein. Aus diesem Grund besteht die Leinenpflicht.
Da viele freilebende Tiere auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht, zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, sollen Hundehalter ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen nicht frei laufen lassen und besonders aufmerksam sein.
Ausgebildete Blindenführhunde sind von der Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit in der freien Landschaft ausgenommen. Gleiches gilt für Hunde, welche zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei eingesetzt werden.
Für die Kontrolle und die Festsetzung möglicher Bußgelder sind die Gemeinden verantwortlich, indem sie die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden wahrnehmen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 NWaldLG nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder wildert bzw. in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird (§ 42 NWaldLG).
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