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Gaststättenrecht: Bescheinigung - Erkenntnisstand

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Allgemeine Informationen zu Gaststättenbetrieben erhalten Sie unter der Rubrik „Gaststättenbetrieb: Anzeige“.

Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchte, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vorher anzeigen. Geben Gaststättengewerbetreibende in der Anzeige an, dass in Ausübung ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, unverzüglich die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden zu überprüfen. Auf Verlangen der Gewerbetreibenden bescheinigt die zuständige Stelle die Erkenntnisse aus einer bereits erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung. 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, die die Zuverlässigkeitsprüfung vorgenommen hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten bei persönlicher Antragstellung folgende Dokumente mit sich geführt und auf Verlangen vorgelegt werden:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister

Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 1 Satz 4 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)

Anträge / Formulare

Der Antrag auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung kann formlos gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel durch Heranziehung des polizeilichen Führungszeugnisses nach dem Bundeszentralregistergesetz und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach der Gewerbeordnung. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der darin enthaltenen Erkenntnisse. Enthalten die Registerauszüge bestenfalls keine Erkenntnisse, so wird dieses bescheinigt. Anderenfalls werden auf Verlangen die entsprechenden Einträge bescheinigt. Das macht den Rechtscharakter der Bescheinigung deutlich. Es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es handelt sich um ein Instrument des Erkenntnistransfers und dient in erster Linie als Erkenntniszugang für Anliegen nach dem NGastG für spätere Verfahren oder gaststättenrechtlichen Verfahren gegenüber anderen Gemeinden in Niedersachsen.



Ansprechperson
Alina Brandes
04261 71 134
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Ordnungsabteilung
Ordnungsamt
Öffnungszeiten
Ordnungsabteilung
Ordnungsamt

Allgemeine Öffnungszeiten:

Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis: Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.

Gebühren

Gebühren:

Für die Ausstellung der Bescheinigung über die Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung errechnet sich die Gebührenhöhe nach dem entstehenden Aufwand, insbesondere dem Zeitaufwand. Maximal kann diese Gebühr 56 Euro betragen.

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Stadt Rotenburg (Wümme)

Große Str. 1
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon:
(04261) 71 0
Email:
stadt@rotenburg-wuemme.de

Allgemeine Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie die teilweise von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichenden Sprechzeiten der einzelnen Fachbereiche. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie sich an den Info-Punkt 04261/71-0 wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

Hinweis: Das Rathaus ist dienstags für Publikumsverkehr geschlossen. Individuelle Terminabsprachen bleiben weiterhin möglich.

Montag:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:00 Uhr
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