Eingriffsregelung
Galt die Aufmerksamkeit im Naturschutz bis 1976 nur den Schutzgebieten und besonders seltenen Tieren und Pflanzen, so wurde ab diesem Zeitpunkt mit der Einführung der Eingriffsregelung ein auf alle Flächen gerichteter Naturschutz etabliert.
Der Begriff wird im Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG, § 18 definiert:
Gemäß dem Gesetz müssen alle Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, sofern sie erheblich und nachhaltig sind, entsprechend den Vorgaben der Eingriffsregelung behandelt werden. Die zentrale Forderung lautet, Bauvorhaben so zu planen und durchzuführen, dass Beeinträchtigungen vermieden bzw. minimiert werden.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen möglichst minimiert werden, z. B. Versickerung von Regenwasser auf den Grundstücken. Bleiben dennoch Beinträchtigungen bestehen, müssen diese kompensiert werden (sog. Ausgleichsmaßnahmen). Sie sollen vorrangig im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Ort des Eingriffs durchgeführt werden, können aber auch an anderer Stelle – z. B. im Flächenpool, Großes und Weißes Moor – erfolgen.
Seit 1993 sind die Gemeinden verpflichtet, bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu prüfen, in welchem Umfang Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind. Die im Verfahren festgesetzten Maßnahmen müssen vom Verursacher des Eingriffs umgesetzt
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