Baumschutz
Gilt rückwirkend zum 01.10.2021:
Mit der Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) im Dezember 2020 ist der § 17 Abs. 3 BNatSchG nun auch in Niedersachsen anzuwenden. Danach sind Eingriffe, die keiner anderen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen und die nicht durch eine Behörde durchgeführt werden, vorab durch die Naturschutzbehörde zu genehmigen. Dies kann insbesondere auch die Fällung von Gehölzen betreffen. Die Genehmigungspflicht ist nicht auf den Außenbereich beschränkt, sodass auch die Fällung von Bäumen im eigenen Garten unter Umständen einer Genehmigung bedarf.
Generell gilt, dass jede Fällung von Gehölzen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar (sogenannte Schnittsaison) eines Jahres durchzuführen ist. Sofern die Fällung außerhalb dieser Zeit vorgenommen werden soll, kann dies einen Eingriff in den Lebensraum von Tieren darstellen und gegen das Artenschutzgesetz verstoßen, so dass eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde zu beantragen ist. Hierbei muss begründet werden, warum die Fällung vor dem 1. Oktober notwendig ist.
Auch Fällungen innerhalb der Schnittsaison können einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen, wenn der Stammdurchmesser bei einzeln stehenden Bäumen mindestens 50 Zentimeter beträgt oder mehrere Gehölze auf größerer Fläche (z.B. Hecken und Feldgehölzen) gefällt werden.
Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Jenna Kulp vom Amt für Naturschutz und Landschaftspflege vom Landkreis Rotenburg (Wümme) zur Verfügung: 04261/983-2812 oder jenna.kulp@lk-row.de
Allgemeine Öffnungszeiten:
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