Neue Gemeinschaftsgrabanlagen auf dem Waldfriedhof
Die Möglichkeiten für die letzte Ruhe auf dem städtischen Waldfriedhof an der Freudenthalstraße mehren sich: Die Friedhofsverwaltung der Stadt Rotenburg hat das dortige Angebot um drei weitere Urnengemeinschaftsgrabanlagen erweitert. Ab sofort stehen der Öffentlichkeit der „Bauerngarten“, der „Heidegarten“ und ein weiterer „Ort der Ruhe“ zur Verfügung. Wer für sein eigenes Begräbnis an einem dieser Orte vorsorgen möchte, hat seit Neuestem die Möglichkeit, selbst das Nutzungsrecht zu erwerben.
Grundlage dafür ist der Ratsbeschluss zur Neufassung der Friedhofssatzung Ende 2024. Die Gemeinschaftsgrabanlagen bestehen aus gruppierten Grabstätten, sie sind einheitlich angelegt und werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Mit dem Format hat man in Rotenburg bereits Erfahrungen: Bereits im Frühsommer 2007 erfolgten im ersten dieser sogenannten Urnengärten, dem „Rosengarten“, Bestattungen. In den Folgejahren sind weitere Anlagen entstanden, wie der „Rosengang“, der „Garten der Erinnerung“ auf dem Friedhof Lindenstraße, die „Naturgärten“ und die Gemeinschaftsgrabanlagen auf den Friedhöfen der Ortschaften.
Auf den jetzt freigegebenen Urnengärten werden 96 Grabstellen im „Bauerngarten“ und etwa 240 Grabstellen im „Heidegarten“ als Einzel- und Familienurnengrabstätten angeboten. Letztere bestehen aus bis zur vier Grabstellen. Die Laufzeit beträgt 30 Jahre, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich bei den Familienurnengrabstätten möglich.
Die Namen der Verstorbenen werden im „Bauerngarten“ an einer Fachwerkwand angebracht und im „Heidegarten“ auf verschiedenen Basaltstelen beziehungsweise Findlingen.
Dass Bürgerinnen und Bürger schon zu Lebzeiten für das eigene Grab vorsorgen können – bislang war der Erwerb des Nutzungsrechts nur bei einem Todesfall möglich –, hängt mit der großen Nachfrage zusammen: Mit der Änderung kommt die Friedhofsverwaltung dem Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger nach, die ihre spätere Bestattung in der gewünschten Gemeinschaftsgrabanlage sichergestellt haben wollen.
Für eine Grabstätte in den neuen Urnengärten „Bauerngarten“ und „Heidegarten“ sind folgende Gebühren zu entrichten: Im Bauerngarten kostet der erstmalige Erwerb einer Einzelurnengrabstätte für 30 Jahre 2.558 Euro, bei einer Familienurnengrabstätte 2.558 Euro je Urnengrabstelle. Die Verlängerungsgebühr der Familienurnengrabstätte beläuft sich auf 69 Euro pro Grabstelle und Jahr. Im Heidegarten kostet der Erwerb bei gleichem Zeitfenster 1.610 Euro, der gleiche Betrag wird je Urnengrabstelle im Familiengrab fällig. Die Verlängerungsgebühr beläuft sich dort auf 37 Euro pro Grabstelle und Jahr. Die Beträge beinhalten die von der Friedhofsverwaltung angebotene Komplettleistung für das Grab, das Grabmal, die namentliche Kennzeichnung sowie die Unterhaltung.
Die Vergabe der Grabstellen erfolgt der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung, das heißt die nutzungsberechtigte Person kann sich innerhalb der Gemeinschaftsanlage keinen konkreten Ort der Grabstelle aussuchen, sondern erwirbt das Nutzungsrecht als Teilhabe an der gesamten Urnengemeinschaftsgrabanlage.
Auf dem jeweiligen Grabfeld ist das Ablegen von Grabschmuck, Blumen, Kränzen und vor allem Grablichtern (Kerzen) nicht gestattet. Stattdessen besteht diese Möglichkeit im Bereich der Fachwerkwand beziehungsweise an zentralen Stellen. Die Friedhofsgärtnerei räumt diese regelmäßig.
Für die Gestaltung der neuen Grabarten sind sowohl die Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung, die Friedhofsgärtnerei Grewe, Firma Michael Schröder Holzbau GmbH als auch die drei Steinmetzbetriebe Kusber Naturstein, Steinmetz Burghard Uhle und Jens Spieler GmbH verantwortlich.
Des Weiteren sieht die Neufassung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe Lindenstraße und Waldfriedhof Freudenthalstraße der Stadt Rotenburg vor, dass die Bedeutung der Friedhöfe als Umwelt- und Naturschutzfunktion deutlicher herausgestellt wird.
Um unter anderem den Vorgaben für den Schutz des Bodens und des Wassers im Sinne von § 1 Nr. 3 Nds. Bestattungsgesetz gerecht zu werden, ist zum 1. Januar 2025 die Friedhofssatzung geändert worden.
Zukünftig sind gem. § 33 Abs. 3 der Friedhofssatzung flächige Grababdeckungen mit Mineralstoffen, wie Steine, Kies- oder Splittschüttungen, Rindenmulch oder ähnlichem Material in Verbindung mit der Verwendung von wasser- und luftundurchlässigen, nicht durchwurzelbaren Materialien wie Folien, Vlies, Dachpappe oder ähnlichem Material zur Gewährleistung des Luft- und Wasseraustausches nicht mehr zulässig und die Verwendung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Mit dieser Regelung soll einerseits ein guter Luft- und Wasseraustausch für den Boden und andererseits ein natürlicher Verwesungs- und Zersetzungsprozess des Leichnams und des Sarges beziehungsweise der Urne gewährleistet werden.
Die Friedhofsverwaltung beabsichtigt, die zukünftigen Nutzungsberechtigten vor Herrichtung des Grabes über diese Regelungen zu informieren. Im Rahmen der personellen Möglichkeiten ist des Weiteren vorgesehen, eine Bestandsaufnahme der Grabstätten zu machen und bei bisherigen Nutzungsberechtigten, die eine derartige Grababdeckung umgesetzt haben, durch Schreiben auf die Sach- und Rechtslage aufzuklären und sie um Änderung zu bitten. Da hier ein Bestandsschutz besteht, kann die Friedhofsverwaltung nur durch Überzeugungsarbeit eine Änderung erreichen.
Weitere Informationen und auch eine Broschüre zu diesem Thema sowie ein Informationsblatt sind bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Rotenburg erhältlich.