Amtliche Bekanntmachung über die 22. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes , Teil B, Unterstedt (Sondergebiet Solarpark nördlich der K 217) und Bebauungsplan Nr. 16 von Unterstedt – Sondergebiet Solarpark nördlich der K 217 –
Stadt Rotenburg (Wümme)
22. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes, Teil B, Unterstedt (Sondergebiet Solarpark nördlich der K 217)
und
Bebauungsplan Nr. 16 von Unterstedt – Sondergebiet Solarpark nördlich der K 217–
Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadt Rotenburg (Wümme) beabsichtigt, die o. g. Bauleitpläne zu ändern bzw. aufzustellen.
Ziel der Planung ist die Schaffung planungsrechtlicher Grundlagen zur Etablierung eines Standortes für die Erzeugung regenerativer elektrischer Energie (Freiflächen-Photovoltaikanlage). Das Änderungsgebiet ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt.
Um die Öffentlichkeit frühzeitig über die Planung zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, sind die Entwurfsunterlagen in der Zeit vom
15.06.2026 bis einschließlich 17.07.2026
auf der Homepage der Stadt Rotenburg (Wümme), www.rotenburg-wuemme.de, unter Amtliche Bekanntmachungen einzusehen. Außerdem liegen die Entwurfsunterlagen im alten Teil des Rathauses, Große Straße 1, II. OG, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Parallel sind die Unterlagen über das Landesportal https://uvp.niedersachsen.de zugänglich.
In dieser Zeit können Stellungnahmen per E-Mail an stadtplanung@rotenburg-wuemme.de abgegeben werden. Die Abgabe einer Stellungnahme ist auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift möglich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs.1 der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG).
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird gem. § 3 Abs. 3 BauGB für die Änderung des Flächennutzungsplanes ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Rotenburg (Wümme), den 12.06.2026
Der Bürgermeister
In Vertretung
L.S.
gez. Bernadette Nadermann
Erste Stadträtin
