Amtliche Bekanntmachung: Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rotenburg (Wümme)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Rotenburg (Wümme)
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. Nr. 91) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBl. Nr. 91) hat der Rat der Stadt Rotenburg (Wümme) in seiner Sitzung am 23.01.2025 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rotenburg (Wümme) beschlossen:
§ 1 Organisation und Aufgaben
(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Stadt Rotenburg (Wümme). Zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung besteht sie aus den Ortsfeuerwehren Borchel, Mulmshorn, Rotenburg (Kernstadt), Unterstedt und Waffensen.
(2) Die Ortsfeuerwehr Rotenburg ist als Schwerpunktfeuerwehr und die Ortsfeuerwehr Unterstedt als Stützpunktfeuerwehr ausgestattet. Die Ortsfeuerwehren Borchel, Mulmshorn und Waffensen sind Feuerwehren mit Grundausstattung.
§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rotenburg (Wümme) wird von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 NBrandSchG). Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Stadt erlassene "Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Stadtbrandmeisterin oder den stellvertretenden Stadtbrandmeister.
§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehr
Die Ortsfeuerwehr wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehren. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Stadt erlassene „Dienstanweisung für Stadt- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr" zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den stellvertretenden Ortsbrandmeister. Bei der Schwerpunktfeuerwehr kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine zweite stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder ein zweiter stellvertretender Ortsbrandmeister eingesetzt werden.
§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten
(1) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und Führer der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp. Die Bestellung endet mit dem Erreichen der Altersgrenze oder mit der Aufhebung der Bestellung durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister.
(2) Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.
(3) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann die Führungskräfte abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Führungskraft
a) die Dienstpflichten grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr schädigt,
b) die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört oder
c) die gesundheitliche Eignung nicht mehr vorliegt.
Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die Angehörigen der jeweiligen taktischen Einheit der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister sind vorab über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.
§ 5 Stadtkommando
(1) Das Stadtkommando unterstützt die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister. Dabei obliegen dem Stadtkommando insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Stadt und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,
b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,
c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Stadt (Abschnitt Freiwillige Feuerwehr),
d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,
e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,
f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen.
g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen,
h) Mitwirkung bei der Feuerwehrbedarfsplanung
i) Mitwirkung bei der Erledigung der Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG (Funkversorgung)
(2) Das Stadtkommando besteht aus
a) der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister als Leitung des Stadtkommandos,
b) der stellvertretenden Stadtbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Stadtbrandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern und dem Stadtjugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,
c) dem Schriftwart und der oder dem Stadtsicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und b genannten Stadtkommandomitgliedern von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger anderer Funktionen (z. B. stellvertretende Ortsbrandmeisterin und Stellvertretender Ortsbrandmeister, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Bereich Atemschutz, Funk, Öffentlichkeitsarbeit) können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von sechs Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 1.
(4) Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister kann weitere Mitglieder der Feuerwehr oder sachkundige Personen zu Sitzungen des Stadtkommandos zuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.
(5) Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister kann die Beisitzer und die Träger anderer Funktionen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Stadtkommandos vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) die Dienstpflichten grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt wurde,
b) die Gemeinschaft der Feuerwehr dadurch erheblich gestört wurde oder
c) die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werden kann.
(6) Das Stadtkommando wird von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit 2 wöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Stadtkommando ist einzuberufen, wenn die Stadt Rotenburg oder mehr als die Hälfte der Stadtkommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.
(7) Das Stadtkommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Beschlüsse des Stadtkommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird schriftlich abgestimmt, wenn dies ein Mitglied des Stadtkommandos verlangt.
(9) Über jede Sitzung des Stadtkommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Stadtkommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadt Rotenburg (Wümme) zuzuleiten.
§ 6 Ortskommando
(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Aufgaben.
(2) Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes.
(3) Das Ortskommando besteht aus
a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leitung des Ortskommandos,
b) den stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen oder den stellvertretenden Ortsbrandmeistern,
c) den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,
d) der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c und d werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von 3 Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden. § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 3, Satz 1, Buchst. c und d und Trägerinnen und Träger anderer Funktionen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Dienstpflichten grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt wurde,
b) die Gemeinschaft der Feuerwehr dadurch erheblich gestört wurde oder
c) die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werden kann.
(5) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister nehmen an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teil. Für Beschlüsse des Ortskommandos gelten § 5 Abs. 6 und 7 entsprechend.
(6) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Ortskommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadt Rotenburg (Wümme) und der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister zuzuleiten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Einsatz- Alters- und Jugendabteilung. Sie beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Stadtkommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsberichts) und
b) die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Stadt, der Verwaltungsausschuss oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzugeben. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Anderen Mitliedern ist die Teilnahme freigestellt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jedes Mitglied der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und der Schriftwartin oder dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Stadtbrandmeisterin oder dem Stadtbrandmeister sowie der Stadt Rotenburg (Wümme) zuzuleiten.
§ 8 Verfahren bei Vorschlägen
(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Wird nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen des beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält.
(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.
(3) Über den dem Rat der Stadt gemäß § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Stadtbrandmeisterin oder Stadtbrandmeister, Ortsbrandmeisterinnen oder Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 20 Abs. 5 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.
§ 9 Angehörige der Einsatzabteilung
(1) Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Rotenburg (Wümme), die das 16. Lebensjahr, aber noch nicht die gesetzliche Altersgrenze nach dem NBrandSchG erreicht haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitgliedschaft gem. § 12 Abs. 2 NBrandSchG).
(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Anträge von Doppelmitgliedschaften sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. Die Stadt Rotenburg (Wümme) kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand von Bewerberinnen und Bewerber fordern. Sie trägt die Kosten.
(3) Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Stadt Rotenburg (Wümme) über die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandbrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten. Die Stadt Rotenburg (Wümme) kann darauf generell verzichten.
(4) Nach erfolgreicher Ausbildung, soweit kein wichtiger Grund dagegen spricht, beschließt das Ortskommando über die Bewährung in der Probezeit. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) die Dienstpflichten verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt wurde,
b) die Gemeinschaft der Feuerwehr dadurch gestört wurde oder
c) die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werden kann.
Bei der endgültigen Aufnahme in die Einsatzabteilung ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“
(5) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Stadtkommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.
§ 10 Mitglieder der Altersabteilung
(1) Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie die gesetzliche Altersgrenze nach dem NBrandSchG erreicht haben.
(2) Angehörige der Einsatzabteilung können auf Antrag nach der Vollendung ihres 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung wechseln. Kann der Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nachweisbar nicht mehr ausgeübt werden, kann auf Antrag eine frühere Übernahme in die Altersabteilung erfolgen. Über die Anträge entscheidet das Ortskommando.
(3) Mitglieder der Altersabteilung können bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.
(4) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann Angehörige der Altersabteilung, mit deren Einverständnis, zu Einsätzen und Übungsdiensten der Ortswehr heranziehen.
§ 11 Mitglieder der Jugendabteilung
(1) Kinder- und Jugendfeuerwehren können in jeder Ortsfeuerwehr eingerichtet werden.
(2) Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Rotenburg (Wümme) können nach Vollendung des 6., jedoch nicht mehr nach Vollendung des 12. Lebensjahres Mitglied in der Kinderfeuerwehr werden. Die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten muss vorliegen.
(3) Jugendliche aus der Stadt Rotenburg (Wümme) können nach Vollendung des 10. Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden. Die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten muss vorliegen.
(4) Über die Aufnahme in die Kinder- oder Jugendfeuerwehr entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Kinder- oder Jugendfeuerwehr.
§ 12 Angehörige der Musikabteilung
(1) Musikabteilungen können eingerichtet werden. Die Einrichtung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin nach Rücksprache mit der Stadtbrandmeisterin oder des Stadtbrandmeisters.
(2) Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. Die Angehörigen der Musikabteilung müssen ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Rotenburg (Wümme) haben. Sie müssen keinen Einsatzdienst leisten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.
§ 13 Mitglieder der Ehrenabteilung
Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Rotenburg (Wümme), die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können durch das jeweils zuständige Ortskommando nach Anhörung der Stadt Rotenburg (Wümme) und der Stadtbrandmeisterin oder des Stadtbrandmeisters zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.
§ 14 Fördernde Mitglieder
Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.
(2) Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen - unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.
(3) Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen.
(4) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Stadt den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.
(5) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die "Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren" zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich - spätestens binnen 48 Stunden - über die Ortsfeuerwehr der Stadt Rotenburg (Wümme) zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.
(6) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.
§ 16 Verleihung von Dienstgraden
(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Land Niedersachsen und den Vorschriften über Dienstgrade und Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen an aktive Mitglieder verliehen werden.
(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Hauptfeuerwehrfrau / Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Stadtbrandmeisterin oder des Stadtbrandmeisters.
(3) Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin / Löschmeister“ vollzieht die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister auf Vorschlag des Ortskommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Stadtfeuerwehr vollzieht die Stadtbrandmeisterin oder der Stadtbrandmeister auf Beschluss des Stadtkommandos.
(4) Die Verleihung eines Dienstgrades ab „Löschmeisterin/Löschmeister bedarf der Zustimmung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters.
§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Geschäftsunfähigkeit,
c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,
d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts in der Stadt bei aktiven Mitgliedern
e) Ausschluss
(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr darüber hinaus
a) mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr
b) mit der nach Vollendung des zehnten Lebensjahres möglichen Übernahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres.
(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendabteilung darüber hinaus
a) mit der Auflösung der Jugendabteilung,
b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zum Ende eines Vierteljahres erfolgen. Der Austritt ist gegenüber der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister zu erklären.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
a) wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,
b) wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,
c) die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
d) das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat oder
e) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr verurteilt worden ist.
(6) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der oder dem Betroffenen und der Stadt Rotenburg (Wümme) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von ihr erlassen.
(7) Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von der Ortsbrandmeisterin oder vom Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden.
(8) Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Absatz 1) hat die Ortsfeuerwehr über die Stadtbrandmeisterin oder den Stadtbrandmeister der Stadt schriftlich anzuzeigen, soweit die Stadt darauf nicht generell verzichtet hat.
(9) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.
(10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadt den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rotenburg (Wümme) vom 01.10.2014 außer Kraft.
Rotenburg (Wümme), den 27.01.2025
Torsten Oestmann
Bürgermeister