Hundesteuersatzung der Stadt Rotenburg (Wümme) vom 28.08.2001 (RKZ vom 15.11.2001) in der Fassung vom 14.03.2024 (Amtsblatt f. d. LK ROW v. 31.03.2024)
Hundesteuersatzung
der Stadt Rotenburg (Wümme) vom 28.08.2001 (RKZ vom 15.11.2001)
in der Fassung vom 14.03.2024 (Amtsblatt f. d. LK ROW v. 31.03.2024)
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und §§ 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Rotenburg (Wümme) in seiner Sitzung am 28.08.2001 folgende Satzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
§2
Steuerpflicht, Haftung
- Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie/er nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht trifft in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monatenüberschreitet.
- Alle nach Abs. 1 aufgenommen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ist die Hundehalterin/der Hundehalter nicht zugleich Eigentümerin/Eigentümer des Hundes, so haftet neben der Hundehalterin/dem Hundehalter die Eigentümerin/der Eigentümer für dieSteuer.
§3
Steuermaßstab und Steuersätze
- Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgtjährlich:
- für den ersten Hund 60,--Euro,
- für den zweiten Hund 90,--Euro,
- für jeden weiteren Hund 120,--Euro.
- Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die Steuer ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund ggf. weitere Hundevorangestellt.
§ 4
Steuerfreiheit
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.
§ 5
Steuerbefreiung, Steuerermäßigung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden.
- Diensthunden nach ihrem Dienstende.
- Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind und ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Hilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“besitzen.
- Hunden, die als Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen des Prüfungszeugnissesnachzuweisen.
- Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebrachtsind.
- Herdengebrauchs-, Schutz- und Hütehunden in der erforderlichen Anzahl. Die Herde muss eine Größe von mindestens 10 Tieren einer Tierart haben. Die Halterin/der Halterdes Hundes hat die jährliche Meldung zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse sowie den dazugehörigen jährlichen Beitragsbescheid bei Antragstellung bzw. unaufgefordert spätestens bis zum 15.04. eines jeden Kalenderjahres bei der Stadt Rotenburg (Wümme) vorzulegen. Sollte eine Nachmeldung zur Tierseuchenkasse erforderlich sein, so ist diese Nachmeldung mit dem dazugehörigen Änderungsbescheid unverzüglich der StadtRotenburg (Wümme)vorzulegen.
Bei Tierarten, für die bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse keine Meldepflicht besteht, ist eine Bescheinigung des Veterinäramtes des Landkreises Rotenburg (Wümme) bei Antragstellung vorzulegen. Zudem hat die Halterin/der Halter des Hundes die Anzahl der gehaltenen Tiere je Tierart unaufgefordert spätestens bis zum 15.04. eines jeden Kalenderjahres bei der Stadt Rotenburg (Wümme) zu melden.
(2) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entferntliege
- Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
(3) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag der Stadt zugegangenist.
§ 6
Zwingersteuer
- Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragensind.
- Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monatesind.
- Voraussetzung für die Gewährung der Zwingersteuer ist, dass ordnungsgemäß Bücher über den Bestand,denErwerbunddieVeräußerungderHundegeführtundaufVerlangenvorgelegtwerden.
§ 7
Beginn und Ende Steuerpflicht
- Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach § 2 Abs. 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Zuzug einer Hundehalterin/ eines Hundehalters in die Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesemTag.
- Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/ der Hundehalterwegzieht.
§ 8
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
- Die Steuerpflicht wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben. Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht (§ 7Abs. 1) im Laufe des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht entsteht. Endet die Steuerpflicht (§ 7 Abs. 2) im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahrssteuer anteilig erhoben.
- Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein nach Abs. 1 Satz 2 festgesetzter Teilbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheidesfällig.
- Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen
- Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderenHeranziehungsbescheiden zusammengefasst erteiltwerden.
- Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag einschriftlicher Steuerbescheid zugegangenwäre.
§ 9
Anzeige- und Auskunftspflichten
- Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen einer Woche bei der Stadt schriftlich anzuzeigen. Hierbei ist die Rasse des Hundes anzugeben. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt alsangeschafft.
- Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen einer Woche, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist, bei der Stadt schriftlich anzuzeigen.
Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin/ der Hundehalter aus der Stadt wegzieht. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
- Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Ermäßigung fort, so ist dies binnen einer Woche schriftlich bei der Stadtanzuzeigen.
- Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarketragen.
- Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet der Stadt die zur Feststellung eines für die Besteuerung der Hundehaltung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG i. V. m. § 93AO).
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oderleichtfertig
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 die jährliche Meldung zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse sowie den dazugehörigen jährlichen Beitragsbescheid bzw. die jährliche Meldung der Anzahl der gehaltenen Tiere je Tierart nicht unaufgefordert bis zum 15.04. eines jeden Kalenderjahres bei der Stadt Rotenburg (Wümme)vorlegt,
- entgegen § 9 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Stadt Rotenburg (Wümme)anzeigt,
- entgegen § 9 Abs. 1 die Rasse des Hundes nichtangibt,
- entgegen § 9 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Stadt Rotenburg (Wümme)anzeigt,
- entgegen § 9 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Stadt Rotenburg (Wümme)anzeigt,
- entgegen § 9 Abs. 4 S. 1 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhinverwendet,
- entgegen § 9 Abs. 4 S. 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufenlässt,
- entgegen § 9 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäßerteilt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndetwerden.
§ 11
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer vom 12.12.1974 in der Fassung vom 05.12.1994 außer Kraft.