Wahlbekanntmachung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl am 13. September 2026
Wahlbekanntmachung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
für die Wahl des Rates der Stadt Rotenburg (Wümme) und für
die Wahl der Ortsräte in Mulmshorn, Unterstedt und Waffensen
sowie für die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen
Bürgermeisters am 13. September 2026
Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gebe ich für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Rates und der Ortsräte und gemäß § 45 b NKWG für die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters bekannt:
1. Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der
a) Wahl des Rates der Stadt Rotenburg (Wümme)
Die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren beträgt gem. § 46 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) 34.
b) Wahl der Ortsräte
Die Zahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder beträgt für die Ortsräte in Mulmshorn, Unterstedt und Waffensen gem. § 91 Abs. 1 NKomVG i.V.m. § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung jeweils 9.
2. Zahl und Abgrenzung derWahlbereiche
a) Wahl des Rates der Stadt Rotenburg (Wümme)
Das Wahlgebiet der Stadt Rotenburg (Wümme) mit den Ortschaften Borchel, Mulmshorn,
Unterstedt und Waffensen bildet einen Wahlbereich.
b) Wahl der Ortsräte
Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der jeweiligen Ortschaft.
3. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber
a) Wahl des Rates der Stadt Rotenburg (Wümme)
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gem. § 21 Abs. 4 NKWG bis zu 39 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
b) Wahl der Ortsräte
In den Ortschaften Mulmshorn, Unterstedt und Waffensen darf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe gem. § 21 Abs. 4 NKWG bis zu 14 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Für a) und b) darf der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.
c) Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Jeder Wahlvorschlag für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin bzw. eines wählbaren Bewerbers enthalten, der nach § 80 Abs. 4 NKomVG wählbar ist.
4. Unterschriften für Wahlvorschläge
a) Wahl des Rates der Stadt Rotenburg (Wümme)
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Er muss außerdem gemäß § 21 Abs. 9 NKWG persönlich und handschriftlich von mindestens 30 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten. Die Formblätter sind auf Anforderung beim Gemeindewahlleiter (Anschrift siehe unter Nr. 7.) erhältlich.
Bei der Wahl des Rates der Stadt Rotenburg (Wümme) sind vom Erfordernis zur Beibringung der Unterschriften gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen bzw. Einzelbewerber befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
- Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
- Die Linke (Die Linke),
- Freie Demokratische Partei (FDP),
- Wähler-lnitiative Rotenburg (Wümme) (WIR),
- FREIE WÄHLER Niedersachsen (FREIE WÄHLER).
Weiterhin ist der Einzelwahlvorschlag Telman Aliev von der Pflicht zur Beibringung der Unterschriften gemäß § 21 Abs. 10 NKWG befreit.
b) Wahl der Ortsräte
Siehe vorstehend wie unter a), jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag persönlich und handschriftlich von mindestens 10 Wahlberechtigten der jeweiligen Ortschaft unterzeichnet sein muss. Für die Wahl der Ortsräte Mulmshorn, Unterstedt und Waffensen sind vom Erfordernis zur Beibringung der Unterschriften gemäß § 21 Abs. 10 NKWG Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages (19.05.2025) einem der o. g. Ortsräte des Wahlgebiets angehört und den Sitz bei der letzten Wahl aufgrund eines Einzelwahlvorschlages erhalten haben.
c) Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters
Der Wahlvorschlag muss gemäß § 45d Abs. 3 NKWG von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem persönlich und handschriftlich von mindestens 170 Wahlberechtigten des Wahtgebietes der Stadt Rotenburg (Wümme) unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten. Die Formblätter sind auf Anforderung beim Gemeindewahlleiter (Anschrift siehe unter Nr. 7) erhältlich. Vom Erfordernis zur Beibringung der Unterschriften sind gemäß 45 d Absatz 4 NKWG der bisherige Amtsinhaber und gemäß § 45 d i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG die vorstehend unter a) aufgeführten Parteien befreit.
5. Inhalt und Form derWahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen oder von wahlberechtigten Einzelpersonen eingereicht werden, bei der Direktwahl auch von einer wählbaren Einzelperson im Sinne des § 45 d NKWG i. V. mit § 21 NKWG. Im Übrigen müssen die Wahlvorschläge nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 21, 45 d NKWG und des § 32 NKWO entsprechen. Sie sollen nach dem Muster der Anlage 5 zu § 32 Abs. 1 NKWO (für Direktwahlen nach dem Muster der Anlage 5 azu § 32 Abs. 2 Satz 1 NKWO) eingereicht werden.
6. Wahlanzeige
Parteien, die nicht nach der Maßgabe des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 NKWG im Bundestag oder im Niedersächsischen Landtag vertreten sind, haben dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, eine Wahlanzeige einzureichen, wenn sie als Partei an der Kommunalwahl teilnehmen wollen. Dazu wird auf § 22 NKWG hingewiesen. Die Anzeigefrist endet am 15. Juni 2026.
7. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 20. Juli 2026, 18:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Stadt Rotenburg (Wümme), Große Straße 1, Rathaus einzureichen. Es wird bereits darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Ende April 2026 eine Gesetzesänderung im Landtag beschlossen werden wird, nach der die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zu Direktwahlen vom 55. Tag auf den 69. Tag vor der Wahl vorgezogen werden soll (§ 45d Abs. 6 NKWG). Damit wären die Wahlvorschläge spätestens bis zum 06. Juli 2026, 18:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Stadt Rotenburg (Wümme), Große Straße 1, Rathaus einzureichen. Diese Gesetzesänderung ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Nach Verabschiedung des Gesetzes ergeht eine entsprechende Änderungsbekanntmachung.
8. Termin einer möglichen Stichwahl
Ist für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters eine Stichwahl erforderlich, so findet diese Stichwahl am Sonntag, dem 27. September 2026 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
Rotenburg (Wümme), den 30.03.2026
Der Gemeindewahlleiter
Torsten Oestmann