Amtliche Bekanntmachung zur 42. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes, Teil A, Kernstadt und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7, 2. Änderung - zwischen Forst Ahlsdorf und Stadtgrenze Wohlsdorf - Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die
Stadt Rotenburg (Wümme)
42. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes, Teil A, Kernstadt und
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 7, 2. Änderung - zwischen Forst Ahlsdorf und Stadtgrenze Wohlsdorf -
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadt beabsichtigt, die o. g. Bauleitpläne zu ändern bzw. aufzustellen. Das Plangebiet ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt.
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserstofferzeugungsanlage (via Elektrolyse) zur elektrolytischen Erzeugung Speicherung, Befüllung und Vorbereitung des Transports von Wasserstoff zu schaffen.
Die Entwurfsunterlagen (Bauleitplan, Begründungen und gemeinsamer Umweltbericht) sind in der Zeit vom
18.03.2024 bis einschließlich 19.04.2024
auf der Homepage der Stadt Rotenburg (Wümme) unter www.rotenburg-wuemme.de →Amtliche Bekanntmachungen einzusehen. Außerdem liegen die Entwurfsunterlagen im alten Teil des Rathauses, Große Straße 1, II. OG, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Folgende, nach Einschätzung der Stadt, wesentliche bereits vorliegende Stellungnahmen mit umweltrelevantem Inhalt aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren liegen mit aus:
- Stellungnahme des Wasserversorgungsverbandes Rotenburg-Land v. 17.10.2023 zur Wasserversorgung
- Stellungnahme des Kreisverbandes der Wasser- und Bodenverbände im Gebiet der Wümme v. 17.10.2023 zur Entwässerung des Niederschlagswassers sowie des Restwasser aus dem Anlagenbetrieb
- Stellungnahme der Polizeiinspektion Rotenburg v. 08.11.2023 zu allgemeine Sicherheitsbedenken und dem Gefahrenpotenzial einer Wasserstoffge-winnungsanlage
- Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH v. 14.11.2023 zur Berücksichtigung von Telekommunikationslinien
- Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie v. 15.11.2023 zu Baugrundverhältnissen
- Stellungnahme des Landkreis Rotenburg (Wümme) v. 17.11.2023 zur Konkretisierung der Nutzungsbestimmung und zu Brandgefahren
Hinsichtlich der Umweltbelange wurden im Hinblick auf die Wirkfaktoren der Plangebiete insbesondere die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter geprüft:
- den Menschen (Erholungsfunktionen, Immissionsbelastungen, Verkehr),
- auf Tiere und Pflanzen (artenschutzrechtliche Aspekte, Biotope, Schutzgebiete),
- auf Boden und Wasser (Versiegelungsgrad, Vorbelastungen, geologischer Untergrund/Bodenaufbau, Niederschlagswasserentwässerung und -versickerung),
- auf Klima und Luft (Lokalklima, Immissionsbelastungen),
- auf Kultur- und Sachgüter (Elemente der Kulturlandschaft, Bodenfunde),
- auf das Landschaftsbild (Vorbelastungen, Vielfalt, Natürlichkeit) geprüft.
Als Grundlage zur Bewertung der Umweltbelange dienten:
- Regionales Raumordnungsprogramm 2020, Landkreis Rotenburg (Wümme)
- NIBIS- Kartenserver, Niedersächsisches Bodeninformationssystem, Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG, 2023)
- Landschaftsrahmenplan (2015), Fortschreibung, Landkreis Rotenburg (Wümme)
- Umweltkarten Niedersachsen, Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU, 2022)
Während des Auslegungszeitraumes können Stellungnahmen per E-Mail an stadtplanung@rotenburg-wuemme.de abgegeben werden. Bei Bedarf ist die Abgabe einer Stellungnahme auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift möglich.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird für die Änderung des Flächennutzungsplanes ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Rotenburg (Wümme), den 09.03.2024
Der Bürgermeister
L.S.
gez. Torsten Oestmann