Amtliche Bekanntmachung zur Allgemeinverfügung der Stadt Rotenburg (Wümme) zum Mitführ- und Benutzungsverbot von gefährlichen Gegenständen während des Jahrmarktes vom 11. bis 13.10.2024
Allgemeinverfügung der Stadt Rotenburg (Wümme)
zum Mitführ- und Benutzungsverbot von gefährlichen Gegenständen
während des Jahrmarktes vom 11. bis 13.10.2024
Die Stadt Rotenburg (Wümme) erlässt gemäß § 11 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehörden-gesetzes (NPOG) in der Fassung der Bekann machung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9 - VORIS 21011 10 00 00 000 -), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), die nachfolgende Allgemeinverfügung:
- Am 11.10., 12.10. und 13.10.2024 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 01:00 Uhr des Folgetages ist das Mitführen- und die Benutzung von gefährlichen Gegenständen während des Jahrmarktes in einem bestimmten Stadtbereich außerhalb geschlossener Räume untersagt.
- Die Allgemeinverfügung gilt für folgenden Bereich: Lohmarkt, Königsberger Straße (von der Fuhrenstraße bis zur Hausnummer 3), Birkenweg (von der Kleine Gartenstraße bis zur Fuhrenstraße), Fuhrenstraße (von der Lohstraße bis zum Birkenweg)
- Das Mitführverbot gilt für alle Personen, die sich im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufhalten bzw. diesen betreten. Ausnahmen hiervon sind unter Nr. 4 aufgelistet. Im Geltungsbereich (Nr. 2) ist es während des Geltungszeitraumes (Nr. 1) verboten gefährliche Gegenstände mitzuführen oder zu verwenden. Die Regelungen des Waffengesetzes (WaffG) nebst Anlagen, insbesondere die waffenrechtlichen Genehmigungsvorbehalte, bleiben unberührt. Über das gesetzliche Waffenverbot hinausgehend gehören zu gefährlichen Werkzeugen oder Gegenständen im Sinne dieser Allgemein-verfügung folgende Gegenstände:
- Äxte und Beile,
- Knüppel jeglicher Art wie z. B. Schlagstöcke, Baseballschläger, Eisenstangen
- Handschuhe mit harten Füllungen und Quarzsandhandschuhe,
- Messer jeglicher Art, soweit sie nicht von § 42 WaffG erfasst werden sowie
- Reizstoffsprühgeräte, die nicht unter das Waffengesetz fallen.
Mitführen
Ein Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes liegt vor, wenn die Möglichkeit eines
jederzeitigen unmittelbaren Zugriffs am Körper oder in der am Körper getragenen Klei-
dung oder Tasche gegeben ist oder der Gegenstand in sonstiger Weise körpernah auf-
bewahrt wird. Ein unmittelbarer Zugriff ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn ein
gefährlicher Gegenstand in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
- Vom Mitführverbot (Nr. 3) ausgenommen sind folgende Personen(-gruppen):
- Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Zoll, Rettungsdienste, medizinischeVersorgungsdienste, kommunale Ordnungsdienste, Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, Mitarbeiter von Geld- und Warentransporten, im Rahmen ihrer jeweils dienstlich zugewiesenen Einsatzmittel.
Handwerker, Gewerbetreibende und deren Angestellte dürfen Messer oder Werkzeuge mitführen, wenn diese zur Erfüllung eines konkreten Auftrages benötigt werden.
- Gastronomieunternehmen hinsichtlich der Nutzung von Messern aller Art. Ausgenommen sind weiterhin Personen, die für das Führen des gefährlichen Gegenstandes ein berechtigtes Interesse darlegen können.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
- Diese Verfügung gilt an dem der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
- Androhung von Zwangsmitteln
Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Allgemeinverfügung drohe ich gemäß § 69 in Verbindung mit § 64 des Nds. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), den unmittelbaren Zwang in Form der Wegnahme und Vernichtung der mitgeführten o.g. Gegenstände an.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung ist aus Gründen des
überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich, weil eine Klage gegen diese Verfügung
gemäß § 80 Absatz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte, so dass im Falle der
Klageerhebung die Regelung nicht durchgesetzt werden könnte. Damit würden die
betroffenen Rechtsgüter der Allgemeinheit weiterhin geschädigt. Um derartige
Beeinträchtigungen zu vermeiden, ist die Anordnung des Sofortvollzugs im öffentlichen
Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher
Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4 a, 21682 Stade erhoben
werden.
Hinweis:
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hat eine Klage gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim
Verwaltungsgericht Stade, möglich (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
Rotenburg (Wümme), den 30.09.2024
Torsten Oestmann
Bürgermeister