Amtliche Bekanntmachung über die 41. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes, Teil A, Borchel (Sondergebiete Heizzentralen Borchel)
Stadt Rotenburg (Wümme)
41. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes, Teil A, Borchel
(Sondergebiete Heizzentralen Borchel)
Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 20.06.2024 die 41. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes, Teil A, Borchel (Sondergebiete Heizzentralen Borchel), bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, beschlossen.
Rotenburg (Wümme), den 21.06.2024
gez. Torsten Oestmann L.S.
Bürgermeister
Die Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB der o. g. Flächennutzungsplanänderung ist vom Landkreis Rotenburg (Wümme) mit Verfügung vom 11.07.2024 erteilt worden.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab dem 15.08.2024 bei der Stadt Rotenburg (Wümme), Große Straße 1, alter Teil des Rathauses, 2. OG, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Änderungsgebiete sind im anliegenden Lageplan dargestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Rotenburg (Wümme), den 15.08.2024
Der Bürgermeister
L.S.
gez. Torsten Oestmann
Satzung der Stadt Rotenburg (Wümme)
über den Bebauungsplan Nr. 2 von Borchel
- Sondergebiet Heizzentrale und Fischzucht nördlich Littje Dörp -
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 20.06.2024 den Bebauungsplan Nr. 2 von Borchel – Sondergebiet Heizzentrale und Fischzucht nördlich Littje Dörp -, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, als Satzung beschlossen.
Rotenburg (Wümme), den 21.06.2024
gez. Torsten Oestmann L.S.
Bürgermeister
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab dem 15.08.2024 bei der Stadt Rotenburg (Wümme), Große Str. 1, alter Teil des Rathauses, 2. OG, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Das Plangebiet ist im anliegenden Lageplan dargestellt. Die verbindlichen Plangrenzen sind der Satzung zu entnehmen. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt sind die Unterlagen auch im Internet über das Geoportal unter www.rotenburg-wuemme.de – Rat und Verwaltung – Stadtplanung – Bebauungspläne abrufbar.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch den Bebauungsplan eintreten, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Rotenburg (Wümme), den 15.08.2024
Der Bürgermeister
L.S.
gez. Torsten Oestmann
Satzung der Stadt Rotenburg (Wümme)
über den Bebauungsplan Nr. 3 von Borchel
- Sondergebiet Heizzentrale östlich Borchelhof -
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 20.06.2024 den Bebauungsplan Nr. 3 von Borchel – Sondergebiet Heizzentrale östlich Borchelhof - bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, als Satzung beschlossen.
Rotenburg (Wümme), den 21.06.2024
gez. Torsten Oestmann L.S.
Bürgermeister
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ab dem 15.08.2024 bei der Stadt Rotenburg (Wümme), Große Str. 1, alter Teil des Rathauses, 2. OG, während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Das Plangebiet ist im anliegenden Lageplan dargestellt. Die verbindlichen Plangrenzen sind der Satzung zu entnehmen. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt sind die Unterlagen auch im Internet über das Geoportal unter www.rotenburg-wuemme.de – Rat und Verwaltung – Stadtplanung – Bebauungspläne abrufbar.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch den Bebauungsplan eintreten, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Rotenburg (Wümme), den 15.08.2024
Der Bürgermeister
L.S.
gez. Torsten Oestmann