Parken in der Innenstadt
Besonderheit dieses Bereiches ist,
dass lediglich am Anfang und Ende dieser Zone durch Beschilderung auf die dort geltenden Regelungen hingewiesen wird. In der Zone selbst findet keine Wiederholung statt. So ist neben der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h das Parken nur in gekennzeichneten Flächen zulässig, außerhalb dieser Flächen gilt ein eingeschränktes Halteverbot. Damit die Höchstparkdauer von zwei Stunden gewährleistet wird, ist eine Parkscheibe auszulegen. Im Straßenzug Kirchstraße/Große Straße/Am Wasser wird darüber hin-aus durch Beschilderung darauf hingewiesen, dass dort ein Parkschein gezogen werden muss.
In den letzten Monaten wurde vermehrt festgestellt, dass nicht nur auswärtige Kraftfahrer manchmal Schwierigkeiten haben, wenn es um das ordnungsgemäße Abstellen ihrer Fahrzeuge in der Innenstadt geht. Auch immer mehr (nicht nur jungen) Rotenburgern sind die seit annähernd 15 Jahren geltenden Reglungen nicht bzw. nicht vollständig bekannt. So wird nach Erhalt eines 'Knöllchens' z. B. regelmäßig nachgefragt, warum das Parken auf dem betroffenen Seitenstreifen nicht durch ein entsprechendes Halteverbotsschild untersagt wird. Man wollte sich die 'gute Stube' eben nicht mit Verkehrsschildern vollstellen.
Bei Einführung des verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches wurde seinerzeit ein Informationsblatt verteilt, das alle dort geltenden Regelungen ausführlich erklärte. Um die momentan vorhandene Situation zu verbessern, haben sich Stadt und Polizei dieses Blatt durchgesehen und den heutigen Gegebenheiten angepasst. Das Faltblatt liegt ab sofort im Rathaus sowie bei der Polizeiinspektion aus oder kann hier heruntergeladen werden >>>.