Amtliche Bekanntmachung über die 1. Satzung zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Rotenburg (Wümme)
ber die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen
der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
(Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 29 und 30 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Stadt Rotenburg (Wümme) in seiner Sitzung am 14.08.2025 folgende Satzung beschlossen:
Art. 1
Die Satzung der Stadt Rotenburg (Wümme) über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) vom 15.02.2024 (Elektronisches Amtsblatt für den Landkreis Rotenburg (Wümme) Nr. 4 vom 29.02.2024, S. 56-58) wird wie folgt geändert:
1. Der Kosten- und Gebührentarif zu § 4 wird wie folgt neu gefasst:
Anlage zu § 4 der Satzung
Kosten- und Gebührentarif über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rotenburg (Wümme) außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 14. August 2025
Gebührentatbestand | Gebühr in €/ halbe Stunde |
zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer | |
1. Personaleinsatz | |
1.1 Feuerwehrpersonal pro Person | 13,28 € |
1.2 Feuerwehrpersonal pro Person bei Brandsicherheitswachen | 6,64 € |
2. Einsatz von Fahrzeugen | |
2.1 Einsatzfahrzeuge (ELW, KdoW, MTW) | 102,35 € |
2.2 Löschfahrzeuge (TSF, TSF-W, HLF, LF, TLF, H-TLF) | 291,96 € |
2.3 Drehleitern | 355,65 € |
2.4 Landkreis-Fahrzeuge (vom Landkreis überlasse Fahrzeuge) | 86,56 € |
2.5 Sonstige Fahrzeuge | 353,10 € |
Gebührentatbestand | Gebühr in € |
zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer | |
3. Pauschalsätze für Leistungen oder Verbrauchsmittel | |
3.1 Türöffnungen | 120,00 € |
3.2 Schließzylinder | 30,00 € |
4. Brandsicherheitswachen
Der Personaleinsatz wird nach Ziffer 1.2 berechnet. Für den Einsatz von Fahrzeugen wird nach Ziffer 2 nur die An- und Abfahrt berechnet, sofern die Fahrzeuge während der Brandsicherheitswache nicht eingesetzt werden.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.03.2024 in Kraft.
Rotenburg (Wümme), den 15.08.2025
Torsten Oestmann
Bürgermeister