Amtliche Bekanntmachung über die 43. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes, Teil A, Kernstadt, und Bebauungsplan Nr. 129

Stadt Rotenburg (Wümme)
43. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes, Teil A, Kernstadt (Sondergebiet Methanerzeugung Kesselhofskamp) und
Bebauungsplan Nr. 129 – Sondergebiet Methanerzeugung Kesselhofskamp -
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadt beabsichtigt, die o. g. Bauleitpläne zu ändern bzw. aufzustellen. Das Plangebiet ist in dem nachfolgenden Lageplan dargestellt.
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und die Nutzung einer Biomethan-Aufbereitungsanlage, um damit Rohbiogas in Methangas umzuwandeln, das in das örtliche Erdgasnetz eingeleitet werden kann.
Die Entwurfsunterlagen (Bauleitpläne, Begründungen mit Umweltbericht, Stellungnahme zu möglichen immissionsseitigen Auswirkungen der Planung) sind in der Zeit vom
26.05.2025 bis einschließlich 27.06.2025
auf der Homepage der Stadt Rotenburg (Wümme) unter www.rotenburg-wuemme.de →Amtliche Bekanntmachungen einzusehen. Außerdem liegen die Entwurfsunterlagen im alten Teil des Rathauses, Große Straße 1, II. OG, während der Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit ausgelegt werden, gehört neben dem Umweltbericht:
- die Beurteilung zu möglichen immissionsseitigen Auswirkungen der Planung (Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg GmbH vom 06. Mai 2024)
Folgende, nach Einschätzung der Stadt Rotenburg Wümme, wesentliche bereits vorliegende Stellungnahmen mit umweltrelevantem Inhalt liegen mit aus:
- Stellungnahme der Avacon Netz GmbH v. 05.12.2024, keine Bedenken, mit Angaben zu bestehenden Leitungstrassen
- Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen v. 09.12.2024, keine Bedenken, mit Hinweisen zur Reduktion des Verbrauchs landwirtschaftlicher Flächen
- Stellungnahme des Kreisverbandes der Wasser- und Bodenverbände im Gebiet der Wümme v. 16.12.2024, keine Bedenken, mit Hinweisen für die potenzielle Einleitung von Oberflächenwasser in Verbandsgewässer
- Stellungnahme der Handwerkskammer Braunschweig–Lüneburg-Stade v. 08.01.2025, keine Bedenken, mit allgemeinen Hinweisen zum Immissionsschutz
- Stellungnahme des Landkreises Rotenburg (Wümme) v. 10.01.2025 mit Anregungen:
- der Regionalplanung, keine Bedenken, mit Hinweis auf bestehende Vorranggebiete (Leitungstrassen, Trinkwassergewinnung)
- zum Bodenschutz, keine Bedenken, keine Hinweise auf Altlasten,
- der Unteren Naturschutzbehörde, keine Bedenken, Bitte um Erweiterung Randeingrünung, Übernahme bestehender Anpflanzungen und Berücksichtigung in der Bilanzierung,
- zum vorbeugenden Brandschutz, keine Bedenken, Hinweise zur erforderlichen Löschwasserversorgung und dem Vorhalten von Rettungswegen
- Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie v. 10.01.2025 mit Hinweisen zum erforderlichen Bodenschutz
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen werden ebenfalls im Internet veröffentlicht.
Hinsichtlich der Umweltbelange wurden im Hinblick auf die Wirkfaktoren, insbesondere die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter geprüft:
- den Menschen (Erholungsfunktionen, Immissionsbelastungen, Verkehr),
- die Fläche,
- Tiere und Pflanzen (artenschutzrechtliche Aspekte, Biotope, Schutzgebiete),
- Boden und Wasser (Versiegelungsgrad, Vorbelastungen, geologischer Untergrund/Bodenaufbau, Niederschlagswasserentwässerung und -versickerung),
- Klima und Luft (Lokalklima, Immissionsbelastungen),
- sonstige Kultur- und Sachgüter (Elemente der Kulturlandschaft, Bodenfunde),
- biologische Vielfalt,
- Landschaftsbild (Vorbelastungen, Vielfalt, Natürlichkeit)
- Schutzgebiete und -objekte
- Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern
Während des Auslegungszeitraumes können Stellungnahmen per E-Mail an stadtplanung@rotenburg-wuemme.de abgegeben werden. Bei Bedarf ist die Abgabe einer Stellungnahme auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift möglich.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können.
Weiterhin wird für die Änderung des Flächennutzungsplanes ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Rotenburg (Wümme), den 16.05.2025
Der Bürgermeister
L. S.
gez. Torsten Oestmann