Amtliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der 44. Änderung des IV. FNP, Teil A, Kernstadt und Bebauungsplan Nr. 132 - In dem Teich -
Stadt Rotenburg (Wümme)
44. Änderung des IV. Flächennutzungsplanes, Teil A, Kernstadt
und Bebauungsplan Nr. 132 – In dem Teich –
Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadt Rotenburg (Wümme) beabsichtigt, die o. g. Bauleitpläne zu ändern bzw. aufzustellen.
Ziel der Planung ist unter anderem die Etablierung eines Standortes für gesundheitsbezogene Dienstleistungen in ruhiger Ortsrandlage. Im Vordergrund steht dabei der Erhalt und die Nachnutzung der bestehenden Bausubstanz.
Das Änderungsgebiet ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt.
Um die Öffentlichkeit frühzeitig über die Planung zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, sind die Entwurfsunterlagen in der Zeit vom
15.09.2025 bis einschließlich 17.10.2025
auf der Homepage der Stadt Rotenburg (Wümme) unter www.rotenburg-wuemme.de unter Amtliche Bekanntmachungen einzusehen. Außerdem liegen die Entwurfsunterlagen im alten Teil des Rathauses, Große Straße 1, II. OG, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
In dieser Zeit können Stellungnahmen per E-Mail an stadtplanung@rotenburg-wuemme.de abgegeben werden. Die Abgabe einer Stellungnahme ist auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift möglich.
Ausschließlich für die 44. Änderung des IV. Flächennutzungsplans, Teil A, Kernstadt, – In dem Teich – wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs.1 der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG).
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Rotenburg (Wümme), den 05.09.2025
In Vertretung
L.S.
gez. Bernadette Nadermann