Wohnsitzänderung
Meldepflicht § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)
Wer eine (neue) Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug bei der Meldebehörde anmelden (bei Zuzug von außerhalb) oder ummelden (bei Umzug innerhalb Rotenburgs). Abmeldepflichten gibt es nur noch bei einem Wegzug ins Ausland oder bei Auszug aus einer Nebenwohnung.
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Eine Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete oder reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Nutzen Sie mehr als eine Wohnung ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung Ihre Hauptwohnung, alle weiteren sind Nebenwohnungen, die ebenfalls der Meldepflicht unterliegen.
Ehegatten und (minderjährige) Kinder können nur zusammen und unter Vorlage sämtlicher gültiger Ausweispapiere umgemeldet werden. Es genügt, wenn ein Elternteil die Anmeldung/Ummeldung vornimmt, solange sie denselben Wohnsitzwechsel anzeigen.
Kommen Sie Ihrer Meldepflicht zeitnah nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis, Identitätsausweis oder Reisepass bzw. Kinderreisepass (falls vorhanden) als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben. Sollten Sie für Ihre Kinder noch kein Dokument besitzen, bringen Sie bitte die Geburtsurkunde zum Nachweis mit.
- Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
- Wenn Sie selbst nicht kommen können, kann eine schriftlich bevollmächtigte Person einen ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein zusammen mit den Ausweispapieren einreichen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.